AGB
§ 1 Geltungsbereich, Vertragssprache, Anbieterdaten
§ 1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Geschäfte zwischen der Heizjetzt c/o EnergieCheckPlus GmbH (nachfolgend „wir“ oder „Heizjetzt“) und unseren Kunden, sowohl gewerblichen Kunden (Unternehmern) als auch privaten Kunden (Verbrauchern). Entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen gewerblicher Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Gleiches gilt für einseitige Regelungen des Kunden, soweit unsere AGB keine wirksame Regelung enthalten. Soweit unsere AGB lückenhaft sind, gelten ausschließlich die gesetzlichen Bestimmungen. Das gilt auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender Bedingungen vorbehaltlos liefern oder leisten; hierin liegt kein Anerkenntnis. Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang vor diesen AGB.
§ 1.2. Unsere AGB sowie die gesamte Vertragskorrespondenz stellen wir ausschließlich in deutscher Sprache zur Verfügung; Deutsch ist die Vertragssprache.
§ 1.3. Anbieter aller Lieferungen und Leistungen ist die
HeizJetzt c/o EnergieCheckPlus GmbH
Kienberger Allee 4, 12529 Schönefeld
Amtsgericht Cottbus, HRB 17342
Sitz der Gesellschaft: Schönefeld
USt-IdNr.: DE 407 052 914
Telefon: +49 (0)30 700 16 013 6
E-Mail: anfrage@heizjetzt.de
§ 1.4. Bitte richten Sie Beschwerden oder die Geltendmachung von Ansprüchen an die vorstehenden Kontaktdaten.
§ 2 Angebot und Abschluss, Widerrufsrecht
§ 2.1. Unsere Angebote sind stets freibleibend, sofern sich aus ihnen nichts anderes ergibt.
§ 2.2. Ein verbindliches Angebot setzt voraus, dass wir zuvor die Eignung der Immobilie und die konkrete Montagesituation vor Ort prüfen konnten und die technische Machbarkeit bestätigt haben. Die Bitte des Kunden zur Durchführung der Machbarkeitsstudie stellt noch keine Angebotsannahme dar. Kommen wir in der Machbarkeitsstudie zu einem negativen Ergebnis, wird unser Angebot nicht verbindlich und entstehen zwischen dem Kunden und uns keine weiteren Rechte und Pflichten. Wir haften nicht für die Richtigkeit unseres negativen Prüfungsergebnisses. Unsere Prüfungsleistung ist bei negativem Ergebnis für den Kunden unentgeltlich.
§ 2.3. Verbindliche individuelle Angebote werden unverbindlich, wenn sie nicht innerhalb von vier Wochen angenommen werden. Mit der Auftragserteilung hat der Kunde zu versichern, dass er Eigentümer der Flächen ist, auf der die Anlage montiert werden soll, oder die Zustimmung des Eigentümers vorzulegen.
§ 2.4. Bei Widersprüchen zwischen unserem Angebot und der Annahmeerklärung des Kunden geht unsere Erklärung vor. Sofern der Kunde ausdrücklich bewusst von unserem Angebot abgewichen ist, bedarf die Abweichung unserer ausdrücklichen Zustimmung.
§ 2.5. Alle Vereinbarungen zwischen uns und dem Kunden sind in Textform zu treffen.
§ 2.6. Offensichtliche Irrtümer, Schreib-, Druck- und Rechenfehler, welche uns bei der Erstellung eines Angebotes oder einer Bestätigung unterlaufen, sind für uns nicht verbindlich.
§ 2.7. Änderungen des Vertragsgegenstandes in Umfang, Funktion und Form bleiben uns vor-behalten, soweit sie von uns für erforderlich erachtet werden, die Qualität des Vertragsgegenstandes nicht beeinträchtigen und für den Kunden zumutbar sind.
§ 2.8. Schließt der Kunde als Verbraucher einen Vertrag mit uns unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln oder außerhalb unserer Geschäftsräume, steht dem Kunden in der Regel ein gesetzliches Widerrufsrecht zu, über das wir gesondert belehren.
§ 2.9. Beauftragt uns der Kunde mit der Beantragung von Fördermitteln, handelt es sich um einen gesonderten Auftrag. Der Auftrag zur Lieferung und Montage steht nur dann unter der Bedingung der Bewilligung der Fördermittel, wenn eine solche Bedingung ausdrücklich vereinbart wurde.
§ 3 Dokumentationen, Nutzungsrechte
§ 3.1. Die zu einem Angebot gehörigen Daten, Muster und Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben, sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Das Eigentum an solchen Unterlagen und Mustern behalten wir uns vor. Eine Weitergabe an Dritte oder Verwendung zu anderen Zwecken als dem Vertragsschluss und der anschließenden Vertragsdurchführung bedarf unserer Zustimmung.
§ 3.2. Von uns im Rahmen der Vertragsdurchführung erstellte Arbeitsergebnisse (z.B. Machbarkeitsstudie, Aufbau- und Verlegepläne) gehen mit Übergabe und vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung in das Eigentum des Kunden über. Er erhält vorbehaltlich der nachfolgenden Regelungen mit dem Eigentum das ausschließliche Nutzungsrecht an den Arbeitsergebnissen. Unser zur Erstellung der Arbeitsergebnisse genutztes geistiges Eigentum und Knowhow verbleibt jedoch ausschließlich bei uns. Der Kunde erhält hieran nur ein einfaches Nutzungsrecht, soweit er dieses zur vertragsgemäßen Nutzung unseres Liefergegenstandes benötigt. Eine außervertragliche Weitergabe oder Verwertung der Arbeitsergebnisse und des eingeräumten Nutzungsrechts bedarf unserer ausdrücklichen Zustimmung. Die Regelungen des Urhebergesetzes bleiben unberührt.
§ 4 Liefer- und Leistungszeit, Unmöglichkeit, Teillieferungen und Teilleistungen, Annahmeverzug
§ 4.1. Die vereinbarten Liefer- und Leistungsfristen und Liefer- und Leistungstermine begründen kein Fixgeschäft und können von uns in zumutbarem Umfang überschritten werden, es sei denn, sie wurden schriftlich als verbindlich vereinbart.
§ 4.2. Die Fristen beginnen mit dem Datum des Vertragsschlusses, nicht aber vor Eingang der Anzahlung gemäß § 6.1. und nicht vor Ablauf einer etwa bestehenden Widerrufsfrist. Sind zur Ausführung des Auftrages vom Kunden noch Informationen, Sachen oder Unterlagen beizubringen oder technische oder kaufmännische Fragen zu klären, so beginnt eine von uns zugesagte Liefer- oder Leistungsfrist erst mit dem Tage, an dem alle vom Kunden beizubringenden Informationen, Teile bzw. Unterlagen bei uns eingegangen bzw. offene Fragen geklärt sind. Ein Liefertermin wird unter denselben Voraussetzungen um den Wartezeitraum verschoben. Lieferfristen und -termine sind eingehalten, wenn wir innerhalb der Frist bzw. bis zum Termin die Fertigstellung anzeigen und den Kunden zur Abnahme auffordern.
§ 4.3. Unsere Lieferverpflichtung steht unter dem Vorbehalt vollständiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, die Nichtbelieferung oder Verzögerung der Belieferung ist von uns verschuldet.
§ 4.4. Vorübergehende Liefer- und Leistungshindernisse aufgrund unvorhersehbarer und von uns nicht zu vertretender Umstände (höhere Gewalt, z.B. Streik, Aussperrung, Rohstoff- oder Energiemangel, Transporthindernisse, Naturkatastrophe, Epidemien sowie andere Betriebsstörungen, auch bei Vorlieferanten) befreien uns für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Auswirkungen von unserer Liefer- und Leistungspflicht. Wir werden den Kunden unverzüglich von einem solchen Liefer- oder Leistungshindernis in Kenntnis setzen. Beide Parteien können unter angemessener Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn das Hindernis mehr als drei Monate über den vereinbarten Liefer- oder Leistungszeitpunkt hinaus andauert. Schadensersatzansprüche wegen Verzuges oder statt der Leistung sind in diesem Fall ausgeschlossen.
§ 4.5. Wird die Lieferung oder Leistung aufgrund Annahmeverzuges, Wunsch des Kunden oder anderer in seiner Sphäre liegender Umstände verzögert, so hat er nach Anzeige unserer Liefer- oder Leistungsbereitschaft die uns ab dem vereinbarten Liefer- oder Leistungstermin durch die Verzögerung entstandenen Kosten und Nachteile zu erstatten. Der Kaufpreis für die von uns zu liefernde Ware ist trotz der Lieferverzögerung vereinbarungsgemäß zu zahlen. Wird eine Einlagerung erforderlich, erfolgt diese auf Gefahr und Kosten des Kunden.
§ 4.6. Wir sind ohne Einschränkung berechtigt, unsere Leistungen durch qualifizierte Subunternehmer (nachweisliche Facheignung) ordnungsgemäß erbringen zu lassen. Hierdurch entsteht keine vertragliche Beziehung zwischen dem Kunden und einem Subunternehmer. Alleiniger Ansprechpartner des Kunden für Fragen zum Vertrag, zur Lieferung und zu den Leistungen bleiben wir.
§ 5 Preise
§ 5.1. Unsere Preise verstehen sich in Euro, bei gewerblichen Kunden zzgl. der bei Vertragsschluss gültigen Umsatzsteuer sowie, soweit anwendbar, Verpackung und Fracht.
§ 5.2. Nachlässe wie Barzahlungsrabatt, Skonto oder sonstige Vergünstigungen werden nur aufgrund gesonderter Vereinbarungen gewährt.
§ 5.3. Unsere Rechnungen gelten als anerkannt, wenn ihnen nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang schriftlich widersprochen wird.
§ 6 Zahlungsbedingungen
§ 6.1. Dem Kunden werden im Angebot verschiedene Zahlungsvarianten zur Wahl gestellt. Sofern nichts anderes vereinbart wird, wird bei Auftragserteilung nach Prüfung des Objektes und positiver Bewertung der Machbarkeit durch uns eine Abschlagszahlung von bis zu 40 % des Vertragspreises fällig. Weitere 40 % sind nach Zugang unserer Anzeige der Bereitstellung der Wärmepumpe und spätestens zwei Wochen vor Beginn der Montage zahlbar, der Restbetrag von 20% mit (fiktiver) Abnahme der Anlage, jeweils vorbehaltlich unserer entsprechenden Rechnung. Die Zahlungen sind in Euro auf das dort angegebene Konto zu leisten. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Die Schlussrechnung wird nach erfolgreicher Fertigstellung und Übergabe der Anlage erstellt - in einer Form, die den Anforderungen der KfW/BAFA-Förderung entspricht. Sondervereinbarungen bedürfen der Schriftform.
§ 6.2. Die Finanzierung des Vertragspreises liegt in der Verantwortung des Kunden. Beantragt der Kunde im Zusammenhang mit unserem Auftrag ein Darlehen bei einem mit uns kooperierenden Kreditinstitut, werden wir nicht Vertragspartei des Darlehensvertrags und übernehmen in keiner Weise Verantwortung für die Finanzierung. Eine Absage durch das Kreditinstitut gilt jedoch als Hinweis auf mögliche Zahlungsunfähigkeit, sodass wir Sicherheit für unsere Zahlungsansprüche verlangen können, insbesondere in Form der Vorauskasse.
§ 6.3. Stundungsabreden stehen unter dem Vorbehalt fristgerechter Zahlungen. Bei Nichteinhaltung einer Zahlungsfrist werden die gestundeten Beträge sofort und ohne weitere Erklärung unsererseits fällig. Bei Zahlungsverzug und begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit des Kunden sind wir - unbeschadet unserer sonstigen Rechte - befugt, für ausstehende Lieferungen oder Leistungen Vorauszahlungen oder Sicherheiten zu verlangen und sämtliche fälligen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung sofort einzufordern.
§ 6.4. Zurückbehaltungs- und Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Zurückbehaltungs- und Aufrechnungsrechte wegen Mängeln oder bei Widerruf bleiben unberührt, sind jedoch auf Beträge begrenzt, die in angemessenem Verhältnis zum Mangel oder den Rückabwicklungsansprüchen stehen. Zurückbehaltungsrechte setzen ferner stets einen Gegenanspruch aus demselben Vertragsverhältnis voraus.
§ 7 Mitwirkungspflichten des Kunden
§ 7.1. Der Kunde hat uns alle für die Angebotserstellung und die Auftragsdurchführung erforderlichen Daten und Informationen vollständig, richtig und rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.
§ 7.2. Der Kunde hat evtl. notwendige bauliche Voraussetzungen der Montage auf seine Kosten vor Beginn der Montage sicherzustellen. Hierzu zählen ggf. unter anderem die Vornahme von erforderlichen Anzeigen bzw. die Einholung von Genehmigungen bei Baubehörden. Sofern im Angebot nicht mit ausgewiesen, hat der Kunde eine VDE-konforme Ausgangssituation des Zähler- und Hausanschlusskasten, sowie aller weiteren für die Installation von Wechselrichter und Batteriespeichern benötigten Leitungswegen, (sofern angeboten) sicherzustellen.
§ 7.3. Durch den Kunden ist ein reibungsloser Ablauf der Montage zu gewährleisten. Insbesondere verpflichtet er sich, die Baustelle für uns hinreichend zugänglich zu machen und zu halten. Er hat unseren Montageleiter über bestehende spezielle Sicherheitsvorschriften zu unterrichten, soweit diese für das Montagepersonal von Bedeutung sind.
§ 7.4. Der Kunde ist auf seine Kosten zur Bereitstellung des Montageplatzes (einschließlich Lagerflächen) und der Zufahrten in ausreichendem Umfang und zur Bereitstellung von Energie (230V/400V) und Wasser einschließlich der dazugehörigen Anschlüsse verpflichtet.
§ 7.5. Die wesentlichen Komponenten (u.a. die Wärmepumpe, Warmwasserspeicher etc.) werden durch eine Spedition angeliefert. Der Kunde ist verpflichtet diese Komponenten anzunehmen und geschützt zu lagern. Für etwaigen Verlust oder Beschädigungen durch unsachgemäße Lagerung haftet der Kunde.
§ 7.6. Es liegt ferner allein in der Verantwortung des Kunden, etwa erhältliche Fördermittel für die Anlage rechtzeitig zu beantragen, sofern der Kunde uns nicht mit dieser Leistung beauftragt. Werden wir mit der Antragstellung beauftragt, hat uns der Kunde eine entsprechende Vollmacht auszustellen und uns alle für die Antragstellung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen richtig und vollständig zur Verfügung zu stellen.
§ 7.7. Etwaiger Bodenaushub durch Erdarbeiten verbleibt auf dem Grundstück des Kunden im Bereich der Grabung und ist von diesem zu entsorgen oder nach eigenem Wunsch zu verteilen.
§ 7.8. Beinhaltet der Auftrag die Demontage einer Ölheizung, beschränkt sich unsere Verantwortung auf die Heizung selbst unter Verschluss der Ölleitungen. Für die Demontage und Entsorgung der Öltanks und deren Zuleitungen sowie der Ölleitungen zum Kessel ist der Kunde verantwortlich, es sei denn, es wurden schriftlich andere Vereinbarungen getroffen.
§ 7.9. Der Kunde trägt Sorge, dass die von uns vor Montagebeginn angelieferten Container zur Entsorgung der alten Heizsystemelemente unmittelbar in der Nähe des Montagebereichs außen aufgestellt werden können. Eventuelle behördliche Genehmigungen sind durch den Kunden zu stellen.
§ 7.10. Soweit das bestehende Heizungssystem im Rahmen unseres Auftrags nicht ausgetauscht wird („Bestandsanlage“), ist allein der Kunde für die Funktionalität verantwortlich. Fehler oder Verschleiß im Bereich der Bestandsanlage werden von uns vor und während der Auftragsdurchführung nicht geprüft. Unsere Verantwortlichkeit endet mit der Verbindungsstelle zwischen unserem Auftragsgegenstand und der Bestandsanlage. Stellen wir jedoch Fehler der Bestandsanlage fest, sind wir zur Einstellung unserer Arbeiten berechtigt, bis die Fehler beseitigt sind.
§ 8 Abnahme, Gefahrübergang
§ 8.1. Die Abnahme ist am Ende der Montage nach Inbetriebnahme durchzuführen, jedenfalls aber innerhalb von fünf Werktagen nach unserer Meldung der Fertigstellung und Abnahmebereitschaft. Das Ergebnis der gemeinsamen Abnahmeprüfung ist zu protokollieren. Der Kunde erhält eine Kopie des Protokolls.
§ 8.2. Der Kunde ist zur Abnahme verpflichtet, sobald wir die Anlage in Betrieb genommen und ihm die Fertigstellung angezeigt haben. Dasselbe gilt, wenn die Inbetriebnahme aus Gründen unmöglich ist, die wir nicht zu vertreten haben. Die Inbetriebnahme beinhaltet den Abschluss der Montage aller beauftragten Produkte und die Inbetriebsetzung aller zur Wärmeerzeugung notwendigen Komponenten.
§ 8.3. Die Abnahme kann nicht aufgrund eines unwesentlichen Mangels verweigert werden. Verzögert sich die Abnahme ohne unser Verschulden, so gilt die Abnahme nach Ablauf von zwei Wochen seit Anzeige der Fertigstellung der Montage als erfolgt (fiktive Abnahme).
§ 8.4. Die Gefahr für Untergang, Verlust oder Beschädigung der Anlage geht mit der (fiktiven) Abnahme auf den Kunden über. Kann von uns die Abnahmebereitschaft aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht erklärt werden, so geht die Gefahr auf den Kunden über nach fruchtlosem Ablauf einer Frist von 30 Tagen nach unserer Aufforderung, die Hindernisse für die Herstellung der Abnahmebereitschaft zu beseitigen, insbesondere die Lieferung anzunehmen und/oder die Inbetriebnahme zu ermöglichen.
§ 9 Rücktritt, Kündigung, Schadensersatz
§ 9.1. Soweit keine gesetzlichen oder vereinbarten Rücktritts-, Widerrufs- oder Kündigungsrechte bestehen, ist die Stornierung eines Auftrages durch den Kunden nur mit unserer Zustimmung möglich.
§ 9.2. Verzögern sich Aufnahme, Fortführung oder Abschluss unserer Auftragserfüllung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, und schafft er nicht unverzüglich auf unser Verlangen Abhilfe, so können wir dem Kunden eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung setzen und nach fruchtlosem Ablauf der Frist kündigen. Dasselbe gilt im Fall des Zahlungsverzuges oder sonstiger Vertragsverletzungen durch den Kunden.
§ 9.3. Wir sind ferner zum Rücktritt bzw. zur Kündigung berechtigt, falls sich erst nach Vertragsschluss herausstellen sollte, dass aus zuvor für uns nicht erkennbaren Gründen die Installation der Anlage unmöglich, unzulässig oder nur mit einem unzumutbaren Mehraufwand möglich oder zulässig ist.
§ 9.4. Beide Parteien sind zum Rücktritt berechtigt, wenn der Kunde eine Finanzierung des Vertragspreises beantragt hat und das angesprochene Kreditinstitut den Antrag ablehnt. Wir sind in diesem Fall nicht verpflichtet, den Auftrag zu erfüllen, es sei denn, dass der Kunde uns Sicherheiten für die Zahlung des Vertragspreises stellt, insbesondere durch Vorauskasse. Nach einer solchen Sicherstellung entfällt unser Rücktrittsrecht. Entsprechendes gilt für den Fall, dass vom Kunden beantragte Fördermittel nicht bewilligt werden.
§ 9.5. Sofern wir nach den gesetzlichen Bestimmungen Schadenersatz statt der Leistung oder entgangenen Gewinn (insbes. im Rahmen von Vergütungsansprüchen unter Anrechnung ersparter Aufwendungen) verlangen können, sind wir berechtigt, pauschal 20 % des Nettopreises ohne Nachweis des tatsächlichen Schadens oder Gewinns zu fordern. Der Kunde ist zum Nachweis berechtigt, dass ein Schaden oder Gewinn nicht oder nur in geringerem Umfang entstanden oder entgangen ist. Wir sind berechtigt, statt des pauschalierten Schadens oder Gewinns den tatsächlichen Schaden oder entgangenen Gewinn geltend zu machen.
§ 10 Eigentumsvorbehalt
§ 10.1. Die von uns gelieferten Waren und das gesamte Zubehör (Vorbehaltsprodukte) bleiben bis zur Bezahlung des gesamten Vertragspreises unser Eigentum. Das gilt nicht, soweit wir Vorbehaltsprodukte bei Leistung entsprechender Abschlagszahlungen vorzeitig übereignen. Vorbehaltsprodukte dürfen vor vollständiger Bezahlung weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet oder anderweitig mit Rechten Dritter belastet werden. Der Kunde ist verpflichtet, uns einen Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsprodukte, insbesondere eine Pfändung, oder jede andere Beeinträchtigung der Sicherungsrechte durch Dritte sowie eine etwaige Beschädigung oder die Vernichtung der Vorbehaltsprodukte unverzüglich mitzuteilen. Er hat uns alle für eine Intervention notwendigen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen zu übergeben. Unabhängig davon hat der Kunde bereits im Voraus die Dritten sowie Vollstreckungsorgane auf unser Eigentum hinzuweisen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die außergerichtlichen und gerichtlichen Kosten einer Intervention zu erstatten, haftet der Kunde uns für den entstandenen Ausfall.
§ 10.2. Im Fall der Kündigung oder des Rücktritts vom Vertrag sind wir berechtigt, die Vorbehaltsprodukte zurückzunehmen. Die Kosten der Demontage und der Rücknahme trägt der Kunde, wenn er die Kündigung zu vertreten hat. Wir sind berechtigt, diese Kosten mit einem möglicherweise bestehenden Rückzahlungsanspruch des Kunden hinsichtlich bereits geleisteter Zahlungen zu verrechnen.
§ 10.3. Unser Erlös aus der weiteren Verwertung der Vorbehaltsprodukte wird - abzüglich der Verwertungskosten - auf etwa bestehende Verbindlichkeiten des Kunden uns gegenüber angerechnet.
§ 11 Mängelhaftung
§ 11.1. Das von uns geschuldete Leistungsergebnis bestimmt sich ausschließlich nach dem erteilten Auftrag unter Berücksichtigung der technischen Möglichkeiten und der allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie der branchenüblichen Sorgfalt. Von uns zugesagte Beschaffenheits- oder Funktionsmerkmale des Leistungsergebnisses gelten nur dann als Garantien im Sinne des § 639 BGB, wenn wir dies ausdrücklich erklärt haben. Kein Mangel liegt vor, soweit nachträgliche Service- und Justierarbeiten nach dem Stand der Technik in jedem Fall erforderlich sind. Solche Leistungen zählen zum ursprünglichen Leistungsumfang und sind vom Kunden auftragsgemäß zu vergüten. Mängelansprüche bestehen ferner nicht bei natürlicher Abnutzung und Alterung, Schäden in Folge unsachgemäßer oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneten Betriebsmitteln und Nichtbeachtung von Betriebsanweisungen. Das gleiche gilt bei Schäden, die durch Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten des Kunden oder nicht von uns eingeschalteter Dritter entstehen. Es wird empfohlen, die Anlage während der Mängelhaftungsfrist nur durch eine qualifizierte Fachfirma warten und instand halten zu lassen. Ein Mangel liegt ferner nicht vor, soweit die Funktionsfähigkeit der Anlage durch Elemente der Bestandsanlage beeinträchtigt wird. Werden wir mit der Beantragung von Fördermitteln beauftragt, stehen wir nicht für den Erfolg der Antragstellung ein, sondern nur für die ordnungsgemäße Bearbeitung der uns vom Kunden zur Verfügung gestellten Informationen. Die vollständige oder teilweise Ablehnung eines Fördermittelantrags stellt keinen Mangel dar.
§ 11.2. Wir haften für Mängel unserer Lieferungen und Leistungen im Rahmen der gesetzlichen Regelungen, soweit nicht im Folgenden etwas anderes bestimmt ist. Über die Mängelhaftung hinausgehende Garantien geben wir grundsätzlich nicht ab. Sie bedürfen einer gesonderten ausdrücklichen Vereinbarung, z.B. dem Premium Wartungspaket.
§ 11.3. Offensichtliche Mängel sind bei der Abnahme zu protokollieren. Versteckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Feststellung schriftlich zu rügen. Die Mängel sind prüffähig zu beschreiben.
§ 11.4. Zur Mängelbeseitigung hat uns der Kunde die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Bei geringfügigen Mängeln sind wir nicht zur Nachbesserung verpflichtet. Dasselbe gilt, wenn die Mängelbeseitigung nach Lage der Dinge nicht möglich ist. Der Kunde ist in diesen Fällen nur zur Minderung unserer Vergütung berechtigt.
§ 11.5. Der Kunde hat nur dann das Recht, einen Mangel auf unsere Kosten selbst oder durch Dritte zu beseitigen, wenn wir eine angemessene Beseitigungsfrist haben verstreichen lassen oder anderenfalls ein erhebliches Sicherheitsrisiko oder eine unverhältnismäßige Schadensgefahr besteht. Vor der Selbstvornahme sind wir über diese Umstände zu informieren.
§ 11.6. Die Kosten der Mängelbeseitigung tragen wir, soweit diese nicht unverhältnismäßig sind. Sind die Kosten unverhältnismäßig, führen wir die Mängelbeseitigung nur durch, wenn der Kunde sich an den Kosten beteiligt. Alle weiteren Rechte des Kunden bleiben unberührt.
§ 11.7. Stellt sich ein Mangelbeseitigungsverlangen des Kunden als unberechtigt heraus, können wir die hieraus entstandenen Kosten vom Kunden ersetzt verlangen.
§ 11.8. Die Verjährung von Mängelansprüchen beginnt mit der (fiktiven) Abnahme.
§ 12 Allgemeine Haftungsbegrenzung, Verjährung
§ 12.1. Wir haften auf Schaden- oder Aufwendungsersatz - gleich aus welchem Rechtsgrund (insb. Mängelhaftung, deliktischer Haftung, Verzug, Unmöglichkeit) - uneingeschränkt und im Rahmen der gesetzlichen Verjährungsfristen für Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit, schuldhafte Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, arglistig verschwiegene Mängel, Garantiezusagen, Datenschutzverletzungen und im Rahmen des Produkthaftungsgesetzes. Für leichte Fahrlässigkeit haften wir ferner, soweit eine vertragswesentliche Pflicht verletzt wird, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde vertrauen darf. In diesen Fällen ist unsere Ersatzpflicht auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden beschränkt. Eine weitergehende Haftung durch uns ist ausgeschlossen.
§ 12.2. Soweit unsere Haftung vorstehend ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
§ 12.3. Soweit unsere Haftung vorstehend beschränkt ist, verjähren gegen uns gerichtete Ansprüche innerhalb von 12 Monaten. Das gilt nicht für Mängelansprüche. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
§ 12.4. Der Kunde ist verpflichtet, uns Schäden und Verluste, für die wir möglicherweise aufzukommen haben, unverzüglich anzuzeigen und auf unser Verlangen durch uns selbst oder einen von uns bestimmten Dritten aufnehmen zu lassen.
§ 13 Kundendaten, Datenverarbeitung
§ 13.1. Der Kunde steht dafür ein, dass alle von ihm angegebenen Daten wahrheitsgemäß und vollständig sind.
§ 13.2. Wir weisen darauf hin, dass die im Rahmen der Geschäftsverbindung gewonnenen personenbezogenen Daten des Kunden und evtl. seiner Mitarbeiter von uns gemäß den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes und der DSGVO gespeichert und verarbeitet werden. Weitere Informationen hierzu sind in unseren gesonderten Datenschutzinformationen gemäß Art. 13 und Art. 14 DSGVO zu entnehmen. Die Datenschutzerklärung ist unter www.heizjetzt.de abrufbar.
§ 14 Erfüllungsort, Gerichtsstand, Streitschlichtung, anwendbares Recht
§ 14.1 Erfüllungsort für sämtliche beiderseitigen Verpflichtungen aus der Geschäftsbeziehung ist Schönefeld.
§ 14.2 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung ist - sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist - Schönefeld. Wir sind jedoch berechtigt, auch am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu klagen.
§ 14.3. Wir sind grundsätzlich nicht bereit und nicht verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Die Europäische Kommission stellt unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/ eine Plattform zur außergerichtlichen Online-Streitbeilegung (sog. OS-Plattform) bereit.
§ 14.4. Die Vertragsbeziehungen unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
§ 14.5. Wir sind jederzeit berechtigt, unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu ändern. Es gelten die jeweils bei Vertragsschluss aktuellen Bedingungen.
§ 14.6. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen unserer Geschäftsbedingungen oder der weiteren Vertragsregelungen unwirksam sein oder werden oder sollte der Vertrag eine Regelungslücke enthalten, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Das gilt auch für Teilbestimmungen, die gestrichen werden können, ohne dass der verbleibende Teil seinen Regelungsgehalt verliert (blue pencil-Methode). Die unwirksame oder unvollständige Bestimmung wird durch Gesetz und Rechtsprechung ersetzt oder ergänzt, soweit die Parteien sich nicht auf eine angemessene und vertragsgerechte neue oder ergänzende Regelung einigen.