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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

§ 1 Geltungsbereich, Vertragssprache, Anbieterangaben

 

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Verträge zwischen der HeizJetzt GmbH (nachfolgend „wir“ oder „HeizJetzt“) und unseren Kunden, unabhängig davon, ob es sich um Verbraucher (§ 13 BGB) oder Unternehmer (§ 14 BGB) handelt.

Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich in Textform (§ 126b BGB) zugestimmt.

Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang vor diesen AGB. Ergänzend gelten die gesetzlichen Vorschriften.

 

1.2 Vertragssprache ist ausschließlich Deutsch. Sämtliche Vertragsunterlagen, Korrespondenz und technische Dokumentationen werden in deutscher Sprache bereitgestellt.

 

1.3 Anbieter der Lieferungen und Leistungen ist:

HeizJetzt GmbH

Kienberger Allee 4, 12529 Schönefeld

Amtsgericht Cottbus – HRB 17342

Sitz der Gesellschaft: Schönefeld

USt-IdNr.: DE458672098

Telefon: +49 (0)30 700 16 013 6

E-Mail: anfrage@heizjetzt.de

 

1.4 Beschwerden oder Gewährleistungsansprüche können über die vorgenannten Kontaktdaten eingereicht werden.

 

§ 2 Angebot und Vertragsschluss, Widerrufsrecht

 

2.1 Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind.

 

2.2 Ein verbindliches Angebot setzt die vorherige technische Prüfung der Immobilie (Machbarkeitsstudie) voraus. Erst nach positiver Beurteilung der Machbarkeit entsteht ein verbindliches Angebot. Bei negativem Ergebnis besteht kein Anspruch auf Vertragsschluss; die Prüfung bleibt für den Kunden unentgeltlich.

 

2.3 Unsere verbindlichen Angebote verlieren ihre Gültigkeit, wenn sie nicht innerhalb von vier Wochen angenommen werden. Mit der Auftragserteilung bestätigt der Kunde, Eigentümer oder sonstiger Verfügungsberechtigter der betroffenen Flächen zu sein und alle erforderlichen Zustimmungen (z. B. des Eigentümers, Vermieters oder der Eigentümergemeinschaft) eingeholt zu haben.

 

2.4 Technische Angaben und Preise im Angebot beruhen auf den zum Zeitpunkt der Angebotserstellung verfügbaren Informationen. Eine verbindliche Auslegung der Wärmepumpe und Preisermittlung erfolgt erst nach Durchführung einer Heizlastberechnung gemäß DIN EN 12831. Ergibt sich hieraus ein abweichender Leistungsbedarf oder ein geänderter Aufwand, sind wir berechtigt, dem Kunden ein angepasstes Angebot bzw. einen Nachtrag in Textform zu unterbreiten. Die Ausführung erfolgt erst nach Zustimmung des Kunden.

 

2.5 Abweichende Bedingungen oder Ergänzungen des Kunden werden nur Vertragsbestandteil, wenn wir diese ausdrücklich in Textform (§ 126b BGB) bestätigen.

 

2.6 Nebenabreden und Vertragsänderungen bedürfen der Textform (§ 126b BGB). Dies gilt auch für die Aufhebung oder den Verzicht auf dieses Textformerfordernis.

 

2.7 Offensichtliche Irrtümer, Schreib- oder Rechenfehler berechtigen uns zur Berichtigung; hieraus entstehen keine Ansprüche des Kunden.

 

2.8 Technische Änderungen des Vertragsgegenstandes bleiben vorbehalten, sofern sie dem Kunden zumutbar sind und die vereinbarte Funktion und Qualität nicht beeinträchtigen.

 

2.9 Verbrauchern steht bei Verträgen, die außerhalb unserer Geschäftsräume oder unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln geschlossen werden, ein gesetzliches Widerrufsrecht nach §§ 312g, 355 BGB zu. Eine Widerrufsbelehrung wird gesondert erteilt.

 

2.10 Die Beantragung von Fördermitteln ist ein eigenständiger Auftrag. Der Hauptvertrag über Lieferung und Montage steht nur dann unter der Bedingung der Fördermittelbewilligung, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.

 

 

§ 3 Unterlagen, Dokumentationen, Nutzungsrechte

 

3.1 Zu unseren Angeboten gehörende Unterlagen (z. B. Zeichnungen, Maßangaben, Berechnungen, Skizzen, Konzept- und Planungsunterlagen) sind urheberrechtlich geschützt und bleiben unser Eigentum bzw. unser geistiges Eigentum. Eine Weitergabe an Dritte oder anderweitige Nutzung ist nur mit unserer vorherigen Zustimmung in Textform (§ 126b BGB) zulässig. Ausgenommen hiervon ist die Weitergabe an solche Dritte (z. B. Energieberater, Fachplaner, Netzbetreiber, Förderstellen), soweit dies zur Durchführung des Vertrages oder zur Beantragung bzw. Abwicklung von Fördermitteln zwingend erforderlich ist.

 

3.2 Ein Anspruch des Kunden auf Herausgabe von Planungsunterlagen, Berechnungen, technischen Auslegungsunterlagen, Machbarkeitsstudien, Zeichnungen oder sonstigen Arbeitsergebnissen besteht nur, sofern dies ausdrücklich in Textform (§ 126b BGB) vereinbart wurde. Erstellte Arbeitsergebnisse dürfen vom Kunden erst nach vollständiger Zahlung genutzt werden.

Nach vollständiger Zahlung erhält der Kunde ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht zur bestimmungsgemäßen Verwendung im Zusammenhang mit dem Vertragsgegenstand. Unser Know-how, Software, Kalkulationen, Methoden und sonstiges geistiges Eigentum verbleiben bei uns. Eine Weitergabe oder Nutzung außerhalb des Vertragszwecks ist unzulässig. Ein Anspruch auf Herausgabe von editierbaren Originaldateien (z. B. CAD-/Planungsdateien, Berechnungstabellen, Auslegungstools) besteht nicht.

 

§ 4 Lieferung, Leistung, Annahmeverzug

 

4.1 Liefer- und Leistungstermine sind unverbindlich und stellen keine Fixtermine dar, sofern nicht ausdrücklich in Textform (§ 126b BGB) ein verbindlicher Fixtermin vereinbart wurde. Verzögerungen berechtigen den Kunden erst dann zum Rücktritt oder zu Schadensersatz, wenn der Kunde uns nach Eintritt der Verzögerung erfolglos eine angemessene Nachfrist zur Leistung gesetzt hat und wir die Verzögerung zu vertreten haben. Gesetzliche Rechte des Kunden bleiben im Übrigen unberührt.

 

4.2 Liefer- und Leistungsfristen beginnen erst nach Eingang der vereinbarten Anzahlung sowie nach vollständiger Bereitstellung aller für die Durchführung erforderlichen Informationen, Unterlagen und Mitwirkungshandlungen durch den Kunden. Fristen gelten als eingehalten, wenn wir die Fertigstellung angezeigt und die Abnahme- bzw. Übergabebereitschaft erklärt haben.

 

4.3 Unsere Lieferpflicht steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung durch Vorlieferanten, sofern wir diese ordnungsgemäß beauftragt haben und die Nichtbelieferung nicht von uns zu vertreten ist.

 

4.4 Die Lieferung von Komponenten erfolgt grundsätzlich frei Bordsteinkante an die angegebene Lieferadresse. Ein Weitertransport innerhalb des Grundstücks oder Gebäudes ist nicht Bestandteil der Lieferung, es sei denn, dies wurde ausdrücklich vereinbart.

 

4.5 Soweit eine Montage vereinbart ist, erfolgt der Weitertransport im Rahmen der Montagearbeiten durch uns und/oder durch von uns beauftragte Erfüllungsgehilfen (z. B. qualifizierte Subunternehmer). Notwendige Zusatzaufwände (z. B. Kran, Hebetechnik, besondere Tragewege, Hebebühnen) werden gesondert berechnet.

 

4.6 Bei höherer Gewalt (z. B. Naturkatastrophen, Epidemien, Lieferkettenstörungen, Energieengpässen, Streik, behördlichen Anordnungen) sind wir für die Dauer der Störung von der Leistungspflicht befreit. Dauert das Hindernis länger als drei Monate, sind beide Parteien zum Rücktritt berechtigt. Schadensersatzansprüche sind in diesem Fall ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.

 

4.7 Verzögert sich die Lieferung oder Leistung aufgrund von Umständen im Verantwortungsbereich des Kunden (z. B. Annahmeverzug, fehlende Zugänglichkeit, nicht hergestellte Anschlussvoraussetzungen), hat der Kunde die daraus entstehenden Mehrkosten (z. B. Lager-, Anfahrts-, Warte- oder Bereitstellungskosten) zu tragen. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung geht in diesem Fall mit Eintritt des Annahmeverzugs auf den Kunden über.

 

4.8 Wir sind berechtigt, qualifizierte Subunternehmer als Erfüllungsgehilfen einzusetzen. Eine vertragliche Beziehung zwischen dem Kunden und dem Subunternehmer entsteht dadurch nicht.

 

 

§ 5 Preise und Zahlungsbedingungen

 

5.1 Alle Preise verstehen sich in Euro. Bei Unternehmern verstehen sich die Preise zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Verpackungs- und Transportkosten werden gesondert ausgewiesen.

 

5.2 Nachlässe, Rabatte oder Skonti bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung in Textform (§ 126b BGB).

 

5.3 Einwendungen gegen Rechnungen sind vom Kunden innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rechnung in Textform geltend zu machen. Gesetzliche Rechte des Kunden bleiben unberührt.

 

§ 6 Zahlungsbedingungen

 

6.1 Dem Kunden werden im Angebot verschiedene Zahlungsvarianten zur Wahl gestellt. Sofern nichts anderes vereinbart ist, wird nach Auftragserteilung und positiver Bewertung der Machbarkeit durch uns eine Abschlagszahlung in Höhe von bis zu 50 % des Vertragspreises fällig. Der verbleibende Restbetrag ist nach Fertigstellung und Übergabe der Anlage sowie Rechnungsstellung innerhalb von 7 Kalendertagen zur Zahlung fällig. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Die Schlussrechnung wird nach erfolgreicher Fertigstellung und Übergabe der Anlage in einer Form erstellt, die den Anforderungen der Förderstellen (z. B. KfW/BAFA) entspricht. Sondervereinbarungen bedürfen der Textform (§ 126b BGB).

 

6.2 Die Finanzierung des Vertragspreises liegt in der Verantwortung des Kunden. Beantragt der Kunde im Zusammenhang mit unserem Auftrag ein Darlehen bei einem mit uns kooperierenden Kreditinstitut, werden wir nicht Vertragspartei des Darlehensvertrags und übernehmen keine Verantwortung für die Finanzierung. Eine Absage durch das Kreditinstitut kann als Hinweis auf mögliche Zahlungsunfähigkeit gewertet werden. In diesem Fall sind wir berechtigt, angemessene Sicherheiten für unsere Zahlungsansprüche zu verlangen, insbesondere Vorauskasse.

 

6.3 Stundungsabreden stehen unter dem Vorbehalt fristgerechter Zahlungen. Bei Nichteinhaltung einer Zahlungsfrist werden gestundete Beträge sofort und ohne weitere Erklärung unsererseits fällig. Bei Zahlungsverzug und begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit des Kunden sind wir – unbeschadet unserer sonstigen Rechte – befugt, für ausstehende Lieferungen oder Leistungen Vorauszahlungen oder Sicherheiten zu verlangen und sämtliche fälligen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung sofort einzufordern.

 

6.4 Zurückbehaltungs- und Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Zurückbehaltungsrechte wegen Mängeln oder bei Widerruf bleiben unberührt, sind jedoch auf den Betrag begrenzt, der in angemessenem Verhältnis zum geltend gemachten Mangel bzw. den Rückabwicklungsansprüchen steht. Zurückbehaltungsrechte setzen ferner stets einen Gegenanspruch aus demselben Vertragsverhältnis voraus. Ein vollständiger Einbehalt des gesamten Rechnungsbetrags wegen einzelner Mängel ist ausgeschlossen, soweit diese nicht wesentliche Mängel darstellen.

 

 

§ 7 Mitwirkungspflichten des Kunden

 

7.1 Der Kunde hat uns alle für die Angebotserstellung, Planung sowie die Auftragsdurchführung erforderlichen Daten und Informationen vollständig, richtig und rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.

 

7.2 Der Kunde ist verpflichtet, uns den tatsächlichen Zustand der Immobilie und der technischen Gegebenheiten (insbesondere Heizungsanlage, Heizkreise/Heizflächen, Leitungsführung, Anschlussmöglichkeiten, Platzverhältnisse, Zugänglichkeit, Fundament-/Bodenbeschaffenheit, Elektroinstallation/Zählerschrank, bauliche Besonderheiten sowie vorhandene Einschränkungen) zutreffend mitzuteilen. Stellt sich vor oder während der Ausführung heraus, dass Angaben des Kunden unvollständig oder unzutreffend waren oder sich die tatsächlichen Gegebenheiten von den zugrunde gelegten Annahmen abweichend darstellen, sind wir berechtigt, hieraus entstehenden Mehraufwand, Materialmehrbedarf, Terminverschiebungen sowie erforderliche Zusatzleistungen als Nachtrag gemäß § 14 gesondert zu berechnen.

 

7.3 Der Kunde hat notwendige bauliche Voraussetzungen der Montage auf eigene Kosten vor Beginn der Montage sicherzustellen. Hierzu zählen insbesondere erforderliche Anzeigen und Genehmigungen (z. B. bei Baubehörden, Energieversorgern). Sofern im Angebot nicht ausdrücklich enthalten, hat der Kunde eine VDE-konforme Ausgangssituation des Zähler- und Hausanschlusskastens sicherzustellen.

 

7.4 Der Kunde hat einen reibungslosen Ablauf der Montage zu gewährleisten. Insbesondere verpflichtet er sich, die Baustelle hinreichend zugänglich zu machen und während der Arbeiten zugänglich zu halten. Er hat unseren Montageleiter über bestehende besondere Sicherheitsvorschriften zu unterrichten, soweit diese für das Montagepersonal von Bedeutung sind.

 

7.5 Der Kunde ist verpflichtet, auf eigene Kosten den Montageplatz (einschließlich Lagerflächen) und die Zufahrten in ausreichendem Umfang bereitzustellen sowie Energie (230V/400V) und Wasser einschließlich der dazugehörigen Anschlüsse zur Verfügung zu stellen.

 

7.6 Die wesentlichen Komponenten (u. a. Wärmepumpe, Warmwasserspeicher, Zubehör) werden regelmäßig durch eine Spedition angeliefert. Der Kunde ist verpflichtet, diese Komponenten anzunehmen und bis zum Einbau geschützt, trocken und diebstahlsicher zu lagern. Für Verlust oder Beschädigungen infolge unsachgemäßer Lagerung haftet der Kunde.

 

7.7 Etwaiger Bodenaushub durch Erdarbeiten verbleibt auf dem Grundstück des Kunden im Bereich der Grabung und ist von diesem zu entsorgen oder nach eigenem Wunsch zu verteilen.

 

7.8 Beinhaltet der Auftrag die Demontage einer Ölheizung, beschränkt sich unsere Verantwortung auf die Heizungsanlage selbst unter Verschluss der Ölleitungen. Für die Demontage und Entsorgung der Öltanks und deren Zuleitungen sowie der Ölleitungen zum Kessel ist der Kunde verantwortlich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes in Textform vereinbart wurde.

 

7.9 Sofern Container zur Entsorgung angeliefert werden, hat der Kunde sicherzustellen, dass diese unmittelbar in der Nähe des Montagebereichs außen aufgestellt werden können. Etwaige behördliche Genehmigungen (z. B. Sondernutzung öffentlicher Flächen) sind vom Kunden rechtzeitig einzuholen.

 

7.10 Soweit das bestehende Heizungssystem im Rahmen unseres Auftrags nicht ausgetauscht wird („Bestandsanlage“), ist der Kunde für deren Funktionalität verantwortlich. Fehler oder Verschleiß im Bereich der Bestandsanlage werden von uns vor und während der Auftragsdurchführung nicht geprüft. Unsere Verantwortlichkeit endet an der Verbindungsstelle zwischen unserem Auftragsgegenstand und der Bestandsanlage. Stellen wir Fehler der Bestandsanlage fest, sind wir berechtigt, unsere Arbeiten einzustellen, bis die Fehler beseitigt sind.

 

7.11 Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten (z. B. Bereitstellung notwendiger Unterlagen, Zugänge, Energieanschlüsse, Lager- oder Arbeitsflächen) trotz Fristsetzung in Textform nicht nach und verzögert sich dadurch die Auftragsdurchführung, sind wir berechtigt, nach Maßgabe von § 9 Abs. 2 den Vertrag zu kündigen und Schadensersatz zu verlangen. Wir sind berechtigt, hierfür pauschal 20 % des Netto-Auftragswertes geltend zu machen, sofern der Kunde nicht nachweist, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Uns bleibt der Nachweis eines höheren tatsächlichen Schadens vorbehalten.

 

7.12 Zusätzlich sind wir berechtigt, etwa entstandene Zusatzkosten (z. B. Anfahrt-, Warte-, Lager- oder Bereitstellungskosten) separat in Rechnung zu stellen. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.

 

 

§ 7a Mitwirkungspflichten des Kunden bei Förderanträgen

 

(1) Sofern Fördermittel (z. B. KfW/BAFA) beantragt werden sollen, ist der Kunde verpflichtet, die hierfür notwendigen Schritte fristgerecht und ordnungsgemäß vorzunehmen. Die Antragstellung sowie die Bewilligung der Förderung liegen ausschließlich in der Verantwortung des Kunden, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Eine Verpflichtung unsererseits zur Bewilligung einer Förderung besteht nicht.

 

(2) Der Kunde verpflichtet sich, alle für die Erstellung von Fördernachweisen erforderlichen Angaben, Informationen und Unterlagen (z. B. Objekt- und Verbrauchsdaten, Eigentumsnachweise, Vollmachten, technische Angaben) vollständig, richtig und innerhalb von 14 Kalendertagen nach Anforderung bereitzustellen.

 

(3) Soweit die Heizlastberechnung gemäß DIN EN 12831 sowie die Erstellung förderrelevanter Dokumente (z. B. BZA/BND) durch einen externen Energieberater erfolgt, sind wir für dessen Leistungen, Fristen, Inhalte und Entscheidungen nicht verantwortlich, soweit gesetzlich zulässig. Verzögerungen oder Änderungen, die hieraus resultieren, stellen keinen Mangel unserer Leistung dar.

 

(4) Nach Bereitstellung der erforderlichen Unterlagen ist der Kunde verpflichtet, die Beantragung der Förderung innerhalb von 4 Wochen vorzunehmen. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Antragstellung, obwohl die Unterlagen vorliegen und die Antragstellung möglich ist, sind wir berechtigt, eine pauschale Entschädigung in Höhe von 20 % des Nettoauftragswertes zu verlangen. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Uns bleibt der Nachweis eines höheren tatsächlichen Schadens vorbehalten.

 

(5) Die Ablehnung, Verzögerung, Kürzung oder der Widerruf einer Förderung stellt keinen Mangel unserer Leistung dar und berechtigt den Kunden nicht zur Zurückbehaltung oder Kürzung vereinbarter Zahlungen.

 

 

§ 8 Abnahme, Gefahrübergang

 

8.1 Die Abnahme erfolgt unmittelbar mit Abschluss der Montage und – sofern technisch möglich – nach Inbetriebnahme der Anlage. Wir zeigen dem Kunden die Fertigstellung sowie die Abnahmebereitschaft in Textform an und führen die Abnahme im Anschluss an die Montage durch. Das Ergebnis der Abnahme wird protokolliert. Der Kunde erhält eine Kopie des Abnahmeprotokolls.

 

8.2 Der Kunde ist zur Abnahme verpflichtet, sobald die Anlage betriebsbereit installiert und die Fertigstellung angezeigt wurde. Kann eine Inbetriebnahme oder Abnahme aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben (z. B. fehlender Zugang, fehlende Anschlüsse, fehlende Mitwirkung, Nichtannahme gelieferter Komponenten), nicht durchgeführt werden, gilt die Leistung als abnahmebereit, sobald die Montageleistungen im Rahmen der vorhandenen Voraussetzungen abgeschlossen sind.

 

8.3 Die Abnahme darf nicht wegen unwesentlicher Mängel verweigert werden. Unwesentliche Mängel sind im Abnahmeprotokoll festzuhalten und werden im Rahmen der Mängelbeseitigung nachgearbeitet. Verzögert sich die Abnahme aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, oder nimmt der Kunde trotz Abnahmeaufforderung nicht an der Abnahme teil, gilt die Abnahme 14 Kalendertage nach Anzeige der Abnahmebereitschaft als erfolgt (fiktive Abnahme), sofern der Kunde innerhalb dieser Frist keine wesentlichen Mängel in Textform angezeigt hat.

 

8.4 Mit der Abnahme – auch im Falle der fiktiven Abnahme – geht die Gefahr des zufälligen Untergangs, Verlusts oder der zufälligen Beschädigung der Anlage auf den Kunden über. Gerät der Kunde mit der Annahme oder Mitwirkung in Verzug (z. B. fehlender Zugang, fehlende Anschlüsse, Nichtannahme gelieferter Komponenten), geht die Gefahr ab Eintritt des Annahmeverzugs auf den Kunden über.

 

§ 9 Rücktritt, Kündigung, Schadensersatz

 

9.1 Soweit keine gesetzlichen oder ausdrücklich vereinbarten Rücktritts-, Widerrufs- oder Kündigungsrechte bestehen, ist eine Stornierung eines Auftrages durch den Kunden nur mit unserer Zustimmung in Textform (§ 126b BGB) möglich.

 

9.2 Verzögern sich Aufnahme, Fortführung oder Abschluss unserer Auftragserfüllung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, und schafft er nicht unverzüglich auf unser Verlangen Abhilfe, so sind wir berechtigt, dem Kunden eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung in Textform zu setzen und nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Vertrag zu kündigen. Dasselbe gilt im Fall des Zahlungsverzuges oder sonstiger erheblicher Vertragsverletzungen durch den Kunden.

 

9.3 Wir sind ferner zum Rücktritt bzw. zur Kündigung berechtigt, falls sich erst nach Vertragsschluss herausstellen sollte, dass aus zuvor für uns nicht erkennbaren Gründen die Installation der Anlage unmöglich, unzulässig oder nur mit einem unzumutbaren Mehraufwand möglich ist. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn wesentliche Objektangaben des Kunden unvollständig oder unzutreffend waren oder erforderliche Voraussetzungen nicht geschaffen wurden.

 

9.4 Beantragt der Kunde eine Finanzierung des Vertragspreises (z. B. über ein Kreditinstitut) und wird diese abgelehnt, sind beide Parteien zum Rücktritt berechtigt. Wir sind in diesem Fall nicht verpflichtet, den Auftrag auszuführen, es sei denn, der Kunde stellt Sicherheiten für die Zahlung des Vertragspreises, insbesondere durch Vorauskasse. Nach Sicherstellung entfällt unser Rücktrittsrecht. Entsprechendes gilt, sofern vom Kunden beantragte Fördermittel nicht bewilligt werden, sofern der Vertrag ausdrücklich unter die Bedingung der Fördermittelbewilligung gestellt wurde.

 

9.5 Sofern wir nach den gesetzlichen Bestimmungen Schadensersatz statt der Leistung oder entgangenen Gewinn verlangen können und keine speziellere Pauschalierungsregelung in diesen Bedingungen Anwendung findet, sind wir berechtigt, pauschal 20 % des Netto-Auftragswertes zu verlangen. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass ein Schaden oder Gewinn nicht oder nur in geringerer Höhe entstanden oder entgangen ist. Uns bleibt vorbehalten, statt der Pauschale einen höheren tatsächlich entstandenen Schaden oder entgangenen Gewinn geltend zu machen.

 

9.6 Stornierung nach Ablauf der Widerrufsfrist

(1) Ein Rücktritt oder eine Stornierung nach Ablauf der gesetzlichen Widerrufsfrist bedarf unserer Zustimmung in Textform.

(2) In diesem Fall wird – abhängig vom Bearbeitungsstand – eine Stornopauschale erhoben:

10 % des Netto-Auftragswertes bis zur Materialdisposition,

20 % nach Materialdisposition,

40 % ab 10 Tagen vor dem vereinbarten Montagetermin,

bis zu 100 %, sofern Sonderanfertigungen oder kundenspezifische Bestellungen erfolgt sind und eine Rückgabe/Stornierung gegenüber dem Lieferanten nicht oder nur mit erheblichen Kosten möglich ist.

(3) Bereits entstandene Planungs-, Dispositions-, Speditions-, Lager- oder Demontagekosten werden zusätzlich in Rechnung gestellt.

(4) Wir behalten uns vor, anstelle der Pauschalen den tatsächlich entstandenen Schaden geltend zu machen.

(5) Sofern bereits gelieferte Komponenten im Rahmen des Rücktritts oder der Kündigung zurückgenommen werden, trägt der Kunde die Kosten der Demontage und Rücknahme gemäß § 10 Abs. 2.

(6) Der Kunde trägt bei Stornierung außerdem die Kosten bereits beauftragter Drittleistungen (z. B. Energieberater, Heizlastberechnung, Spedition, Entsorgung, Elektriker), soweit diese nicht kostenfrei stornierbar sind.

 

 

§ 10 Eigentumsvorbehalt

 

10.1 Die von uns gelieferten Waren und das gesamte Zubehör (nachfolgend „Vorbehaltsprodukte“) bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des gesamten Vertragspreises unser Eigentum. Das gilt nicht, soweit wir Vorbehaltsprodukte bei Leistung entsprechender Abschlagszahlungen vorzeitig übereignen. Vorbehaltsprodukte dürfen vor vollständiger Bezahlung weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet oder anderweitig mit Rechten Dritter belastet werden. Der Kunde ist verpflichtet, uns einen Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsprodukte, insbesondere Pfändungen, sowie jede andere Beeinträchtigung unserer Sicherungsrechte, eine Beschädigung oder die Vernichtung der Vorbehaltsprodukte unverzüglich in Textform anzuzeigen. Der Kunde hat uns alle für eine Intervention notwendigen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen zu übergeben. Unabhängig davon hat der Kunde Dritte sowie Vollstreckungsorgane auf unser Eigentum hinzuweisen. Soweit Dritte nicht in der Lage sind, uns die außergerichtlichen und gerichtlichen Kosten einer Intervention zu erstatten, haftet der Kunde uns für den entstandenen Ausfall.

 

10.2 Im Fall der Kündigung oder des Rücktritts vom Vertrag sind wir berechtigt, die Vorbehaltsprodukte zurückzunehmen. Der Kunde ist verpflichtet, uns den Zugang zur Demontage und Rücknahme zu ermöglichen. Die Kosten der Demontage und Rücknahme trägt der Kunde, wenn er die Kündigung oder den Rücktritt zu vertreten hat. Wir sind berechtigt, diese Kosten mit einem möglicherweise bestehenden Rückzahlungsanspruch des Kunden hinsichtlich bereits geleisteter Zahlungen zu verrechnen.

 

10.3 Unser Erlös aus der weiteren Verwertung der Vorbehaltsprodukte wird – abzüglich der Verwertungskosten – auf etwa bestehende Verbindlichkeiten des Kunden uns gegenüber angerechnet.

 

§ 11 Mängelhaftung

 

11.1 Das von uns geschuldete Leistungsergebnis bestimmt sich ausschließlich nach dem erteilten Auftrag, unter Berücksichtigung der technischen Möglichkeiten sowie der allgemein anerkannten Regeln der Technik und der branchenüblichen Sorgfalt. Beschaffenheits- oder Funktionsmerkmale gelten nur dann als Garantie im Sinne des § 639 BGB, wenn wir diese ausdrücklich in Textform als Garantie bezeichnet haben.

Ein Mangel liegt insbesondere nicht vor bei:

a) natürlicher Abnutzung und Alterung,

b) Schäden infolge unsachgemäßer oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder Nichtbeachtung von Betriebs- und Bedienungsanleitungen,

c) Schäden, die durch Änderungen, Eingriffe oder Instandsetzungsarbeiten des Kunden oder nicht von uns beauftragter Dritter entstehen,

d) Einschränkungen oder Störungen, die durch Elemente der Bestandsanlage oder bauseitige Voraussetzungen verursacht werden, soweit diese nicht Bestandteil unseres Auftrags sind oder außerhalb unseres Verantwortungsbereichs liegen.

 

Erforderliche Einstellungen und Justierungen zur ordnungsgemäßen Inbetriebnahme sind Bestandteil unserer Leistung. Nachträgliche Wartungs-, Service- oder Optimierungsarbeiten nach Übergabe sind nur geschuldet, soweit sie gesetzlich im Rahmen der Mängelhaftung erforderlich sind oder gesondert beauftragt werden.

 

Soweit die Heizlastberechnung nach DIN EN 12831, die Erstellung von BZA/BND oder sonstige förderrelevante Nachweise durch externe Energieberater erfolgen, sind wir für deren Inhalte, Richtigkeit, Vollständigkeit und Fristen nicht verantwortlich, soweit gesetzlich zulässig. Die vollständige oder teilweise Ablehnung eines Fördermittelantrags stellt keinen Mangel unserer Leistung dar.

 

11.2 Wir haften für Mängel unserer Lieferungen und Leistungen im Rahmen der gesetzlichen Regelungen, soweit nicht nachfolgend etwas anderes bestimmt ist. Über die gesetzliche Mängelhaftung hinausgehende Garantien übernehmen wir nicht, es sei denn, dies wurde ausdrücklich in Textform vereinbart.

 

11.3 Offensichtliche Mängel sind bei der Abnahme im Abnahmeprotokoll festzuhalten. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Feststellung in Textform anzuzeigen. Die Mängel sind dabei möglichst prüffähig zu beschreiben und – soweit möglich – durch Fotos oder vergleichbare Nachweise zu dokumentieren. Unterbleibt eine unverzügliche Mängelanzeige, sind wir berechtigt, die hierdurch entstehenden Mehrkosten gesondert zu berechnen.

 

11.4 Zur Mängelbeseitigung hat uns der Kunde die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Der Kunde hat uns hierzu insbesondere Zugang zur Anlage zu ermöglichen und notwendige Mitwirkungshandlungen vorzunehmen. Bei unwesentlichen Mängeln stehen dem Kunden die gesetzlichen Rechte zu; ein Rücktritt vom Vertrag ist – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen.

 

11.5 Der Kunde ist zur Selbstvornahme der Mängelbeseitigung auf unsere Kosten nur berechtigt, wenn wir eine angemessene Frist zur Nacherfüllung erfolglos haben verstreichen lassen oder wenn andernfalls ein erhebliches Sicherheitsrisiko oder eine unverhältnismäßige Schadensgefahr besteht. Vor einer Selbstvornahme sind wir unverzüglich in Textform zu informieren.

 

11.6 Die Kosten der Mängelbeseitigung tragen wir im Rahmen der gesetzlichen Regelungen, soweit diese nicht unverhältnismäßig sind. Ist eine Mängelbeseitigung nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich, sind wir berechtigt, die Mängelbeseitigung zu verweigern und die gesetzlichen Rechte des Kunden (z. B. Minderung) bleiben unberührt.

 

11.7 Stellt sich ein Mangelbeseitigungsverlangen als unberechtigt heraus (z. B. Bedienfehler, fehlende Mitwirkung, Ursachen außerhalb unseres Verantwortungsbereichs), sind wir berechtigt, die uns hierdurch entstandenen Kosten (z. B. Anfahrt, Arbeitszeit, Prüfaufwand, Fremdkosten) dem Kunden in Rechnung zu stellen.

 

11.8 Die Verjährung von Mängelansprüchen beginnt mit der Abnahme, auch im Falle einer fiktiven Abnahme gemäß § 8.

 

 

§ 12 Allgemeine Haftungsbegrenzung, Verjährung

 

12.1 Wir haften auf Schaden- oder Aufwendungsersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund (insbesondere aus Mängelhaftung, deliktischer Haftung, Verzug, Unmöglichkeit) – uneingeschränkt im Rahmen der gesetzlichen Verjährungsfristen bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, arglistig verschwiegenen Mängeln, ausdrücklich übernommenen Garantien, Datenschutzverletzungen sowie nach dem Produkthaftungsgesetz. Für leichte Fahrlässigkeit haften wir nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten), deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. In diesen Fällen ist unsere Haftung auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt. Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.

 

12.2 Soweit unsere Haftung vorstehend ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Arbeitnehmer, Vertreter, gesetzlichen Organe sowie Erfüllungsgehilfen (einschließlich beauftragter Subunternehmer).

 

12.3 Gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB) verjähren Ansprüche des Kunden, soweit unsere Haftung nach den vorstehenden Regelungen beschränkt ist, innerhalb von 12 Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht für Mängelansprüche sowie nicht für Ansprüche wegen Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

 

12.4 Der Kunde ist verpflichtet, uns Schäden und Verluste, für die wir möglicherweise aufzukommen haben, unverzüglich in Textform anzuzeigen und auf unser Verlangen eine Aufnahme des Schadens durch uns oder durch einen von uns bestimmten Dritten zu ermöglichen.

 

 

§ 13 Kundendaten, Datenverarbeitung

 

13.1 Der Kunde steht dafür ein, dass alle von ihm angegebenen Daten wahrheitsgemäß, vollständig und aktuell sind. Soweit der Kunde personenbezogene Daten Dritter (z. B. Miteigentümer, Bewohner, Ansprechpartner) an uns übermittelt, versichert er, hierzu berechtigt zu sein.

 

13.2 Wir verarbeiten personenbezogene Daten des Kunden sowie ggf. seiner Mitarbeiter/Ansprechpartner gemäß den geltenden Datenschutzgesetzen, insbesondere der DSGVO und dem BDSG. Weitere Informationen zur Datenverarbeitung ergeben sich aus unseren Datenschutzinformationen gemäß Art. 13 und Art. 14 DSGVO. Die Datenschutzerklärung ist auf unserer Website abrufbar.

 

 

§ 14 Nachträge, Mehraufwand und Regieleistungen

(1) Leistungsumfang und Abweichungen

Der Leistungsumfang ergibt sich ausschließlich aus unserem Angebot und/oder der Auftragsbestätigung. Abweichungen hiervon – insbesondere zusätzliche Arbeiten, geänderte technische Anforderungen oder sonstige Erweiterungen – sind nicht Vertragsbestandteil, sofern sie dort nicht ausdrücklich aufgeführt sind. Sie gelten als Nachträge oder Mehraufwände und werden gemäß den nachstehenden Regelungen gesondert berechnet.

 

(2) Nachträge (Grundsatz)

Ergibt sich während der Ausführung ein zusätzlicher oder geänderter Leistungsbedarf, der bei Vertragsschluss nicht erkennbar war oder durch bauseitige Umstände entsteht, unterbreiten wir dem Kunden einen Nachtrag in Textform mit Leistungsbeschreibung und Preisangebot. Die Ausführung erfolgt grundsätzlich erst nach Zustimmung des Kunden.

 

(3) Erforderliche Maßnahmen zur Schadensabwehr / Funktionssicherung (bis 2.000 € netto)

Zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit der Anlage, zur ordnungsgemäßen Umsetzung des Auftrags, zur Schadensabwehr oder zur Sicherung der Baustelle dürfen wir erforderliche Maßnahmen auch ohne vorherige Zustimmung des Kunden ausführen, sofern der voraussichtliche Nettoaufwand 2.000 € nicht übersteigt und die Maßnahme zur Vermeidung oder Begrenzung eines Schadens oder zur Herstellung der Mindestfunktionsfähigkeit zwingend erforderlich ist. Der Kunde wird hierüber unverzüglich, spätestens jedoch mit der Rechnungsstellung, informiert. Übersteigt der Aufwand diesen Betrag, erfolgt die weitere Ausführung erst nach Freigabe durch den Kunden.

 

(4) Pauschalen für typische Zusatzarbeiten

Die folgenden, häufig erforderlichen Zusatzarbeiten können pauschal abgerechnet werden, sofern sie nicht bereits im Angebot oder der Auftragsbestätigung enthalten sind: • Zusätzliche Heizkreise: bis zu 1.500 € je Heizkreis • Erhöhte Leitungs- oder Entfernungsaufwände: bis zu 500 € je Meter • Austausch von Heizkörperventilen: bis zu 200 € je Stück Diese Pauschalen verstehen sich als Obergrenzen für Standardbedingungen (Material, Montage, Arbeitszeit). Bei Abweichungen aufgrund besonderer baulicher Gegebenheiten, Sonderkomponenten oder erschwerter Zugänglichkeit erfolgt eine Abrechnung nach Nachtrag oder Regie.

 

(5) Regieleistungen (falls nicht anders vereinbart)

Monteur/Techniker: 85 € / Stunde

Team (2 Monteure): 160 € / Stunde

Meister / Projektleiter / Planung: 95 € / Stunde

Anfahrt je Fahrzeug (inkl. Rüstzeit, bis 30 km): 95 € pauschal (ab dem 31. km je km 0,60€ & zusätzlich Mitarbeiterkosten s.o.)

 

Klein- und Verbrauchsmaterial je Einsatztag: 25 € pauschal

Entsorgungs- / Deponiekosten: nach Beleg + 20 % Handlingpauschale

Abrechnung erfolgt im 15-Minuten-Takt.

 

(6) Warte-, Stand- und Lagerzeiten

Nicht von uns zu vertretende Stand- oder Wartezeiten (z. B. fehlender Zugang, blockierte Flächen, unvorbereitete Anschlüsse, fehlende Mitwirkung) werden mit 160 € pro angefangener Stunde je Team berechnet. Lagerkosten für bereitgestelltes Material: 35 € pro angefangener Woche zzgl. Versicherung.

 

(7) Heizlastberechnung / geänderte Auslegung

Ergibt die Heizlastberechnung gemäß DIN EN 12831 oder eine technische Prüfung einen abweichenden Leistungsbedarf oder geänderte technische Anforderungen, sind wir berechtigt, einen angepassten Nachtrag zu unterbreiten. Soweit die Heizlastberechnung und/oder förderrelevante Nachweise (z. B. BZA/BND) durch externe Energieberater erstellt werden, sind deren Ergebnisse und Vorgaben Grundlage der Auslegung. Lehnt der Kunde den Nachtrag ab, sind wir berechtigt, gemäß § 9 zu kündigen; bereits erbrachte Planungs-, Prüf- und Dispositionsleistungen werden abgerechnet.

(8) Information über Mehraufwand

Abweichungen vom Angebot oder der Auftragsbestätigung sowie Mehraufwände nach Absätzen (3) und (4) werden dem Kunden mitgeteilt, sobald sie erkennbar sind, spätestens jedoch mit der Rechnungsstellung. Auf Wunsch erhält der Kunde eine stichwortartige Leistungsbeschreibung und Belegübersicht.

 

(9) Steuerhinweis

Alle Preisangaben verstehen sich netto, zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

 

 

§ 14a Kommunikation, Mitwirkung und Annahmeverzug (No-Show)

 

(1) Der Kunde benennt bei Vertragsschluss eine verbindliche Ansprechperson mit E-Mail-Adresse und Mobilnummer. Rückfragen, Terminabstimmungen sowie Mitteilungen gelten als zugegangen, wenn sie an diese Kontaktdaten übermittelt wurden. Der Kunde verpflichtet sich, innerhalb von fünf Werktagen auf Mitteilungen oder Terminvorschläge zu reagieren.

 

(2) Reagiert der Kunde nicht auf zwei Kontaktversuche (z. B. E-Mail, Telefon, SMS) innerhalb von zehn Kalendertagen, setzen wir ihm eine Nachfrist von sieben Kalendertagen in Textform. Nach fruchtlosem Ablauf gerät der Kunde in Annahme- bzw. Mitwirkungsverzug.

 

(3) Während des Annahme- oder Mitwirkungsverzugs sind wir berechtigt,

a) Material einzulagern oder durch Dritte einlagern zu lassen (35 € pro angefangener Woche zzgl. Versicherung), sollten uns höhere kosten berechnet werden, so werden diese +20% Handlingzuschlag berechnet,

b) Warte- und Standzeiten gemäß § 14 Abs. 6 (160 € pro angefangener Stunde je Team) zu berechnen,

c) den Montagetermin neu zu disponieren; hierbei kann sich der Fertigstellungstermin entsprechend verschieben,

d) nach § 9 Abs. 2 den Vertrag zu kündigen und Schadensersatz zu verlangen.

 

(4) No-Show am Montagetag: Erscheinen wir zum vereinbarten Montagetermin und ist der Zugang zur Baustelle nicht möglich, fehlen notwendige Anschlüsse oder Flächen, oder ist die Baustelle nicht vorbereitet, berechnen wir: • Anfahrtspauschale bis 30 km 95 € pro Fahrzeug (ab dem 31. km je km 0,60€ & zusätzlich Mitarbeiterkosten s.o.) • Stand- und Wartezeit 160 € pro angefangener Stunde je Team • ggf. Lagerkosten gemäß Abs. (3) a) Ein neuer Termin erfolgt nach Verfügbarkeit.

 

(5) Zeigen wir dem Kunden die Liefer- oder Abnahmebereitschaft an und nimmt er die Leistung innerhalb von 14 Kalendertagen nicht ab, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der Verschlechterung auf den Kunden über (§ 300 BGB).

 

(6) Kommt es infolge des Annahme- oder Mitwirkungsverzugs zur Kündigung, sind wir berechtigt, gemäß § 9 Abs. 5 eine pauschale Entschädigung von 20 % des Netto-Auftragswerts zu verlangen. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten. Bereits entstandene Dritt- oder Dispositionskosten (z. B. Kran, Sonderbeschaffung, Spedition, Energieberater) werden zusätzlich berechnet.

 

 

§ 15 Erfüllungsort, Gerichtsstand, Streitschlichtung, anwendbares Recht

 

15.1 Erfüllungsort für sämtliche beiderseitigen Verpflichtungen aus der Geschäftsbeziehung ist – soweit gesetzlich zulässig – Schönefeld.

 

15.2 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung ist – sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist – Schönefeld. Bei Verträgen mit Verbrauchern gilt der gesetzliche Gerichtsstand am Wohnsitz des Verbrauchers.

 

15.3 Wir sind grundsätzlich nicht bereit und nicht verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Informationen zur Online-Streitbeilegung stellt die Europäische Kommission über die sogenannte OS-Plattform bereit.

 

15.4 Die Vertragsbeziehungen unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

 

15.5 Es gelten jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Änderungen dieser AGB gelten nur für zukünftige Verträge, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

 

15.6 Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder der weiteren Vertragsregelungen unwirksam sein oder werden oder sollte der Vertrag eine Regelungslücke enthalten, wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen oder unvollständigen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame oder unvollständige Regelung durch eine wirksame Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.

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