top of page

AGB's

§ 1 Geltungsbereich, Vertragssprache, Anbieterangaben

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Verträge

zwischen der HeizJetzt GmbH (nachfolgend „wir“ oder „HeizJetzt“) und unseren

Kunden, unabhängig davon, ob es sich um Verbraucher (§ 13 BGB) oder Unternehmer (§

14 BGB) handelt.

Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht

anerkannt, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang vor diesen AGB. Ergänzend gelten die

gesetzlichen Vorschriften.

1.2 Vertragssprache ist ausschließlich Deutsch. Sämtliche Vertragsunterlagen,

Korrespondenz und technische Dokumentationen werden in deutscher Sprache

bereitgestellt.

1.3 Anbieter der Lieferungen und Leistungen ist:

HeizJetzt GmbH

Kienberger Allee 4, 12529 Schönefeld

Amtsgericht Cottbus – HRB 17342

Sitz der Gesellschaft: Schönefeld

USt-IdNr.: DE407 052 914

Telefon: +49 (0)30 700 16 013 6

E-Mail: anfrage@heizjetzt.de

1.4 Beschwerden oder Gewährleistungsansprüche können über die vorgenannten

Kontaktdaten eingereicht werden.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss, Widerrufsrecht

2.1 Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich

als verbindlich gekennzeichnet sind.

2.2 Ein verbindliches Angebot setzt die vorherige technische Prüfung der Immobilie

(Machbarkeitsstudie) voraus. Erst nach positiver Beurteilung der Machbarkeit entsteht

ein verbindliches Angebot. Bei negativem Ergebnis besteht kein Anspruch auf

Vertragsschluss; die Prüfung bleibt für den Kunden unentgeltlich.

2.3 Unsere verbindlichen Angebote verlieren ihre Gültigkeit, wenn sie nicht innerhalb

von vier Wochen angenommen werden.

Mit der Auftragserteilung bestätigt der Kunde, Eigentümer oder Verfügungsberechtigter

der betroffenen Flächen zu sein.2.4 Technische Angaben und Preise im Angebot beruhen auf den zum Zeitpunkt der

Angebotserstellung verfügbaren Informationen.

Eine verbindliche Auslegung der Wärmepumpe und Preisermittlung erfolgt erst nach

Durchführung der Heizlastberechnung gemäß DIN EN 12831.

Ergibt sich daraus ein geänderter Leistungsbedarf, behalten wir uns ein angepasstes

Angebot vor.

2.5 Bei Abweichungen zwischen unserem Angebot und der Annahmeerklärung des

Kunden gilt unsere Fassung, es sei denn, wir stimmen der Abweichung ausdrücklich zu.

2.6 Nebenabreden und Vertragsänderungen bedürfen der Textform (§ 126b BGB).

2.7 Offensichtliche Irrtümer, Schreib- oder Rechenfehler berechtigen uns zur

Berichtigung; hieraus entstehen keine Ansprüche des Kunden.

2.8 Technische Änderungen des Vertragsgegenstandes bleiben vorbehalten, sofern sie

dem Kunden zumutbar sind und die vereinbarte Funktion und Qualität nicht

beeinträchtigen.

2.9 Verbrauchern steht bei Verträgen, die außerhalb unserer Geschäftsräume oder

unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln geschlossen

werden, ein gesetzliches Widerrufsrecht nach §§ 312g, 355 BGB zu. Eine

Widerrufsbelehrung wird gesondert erteilt.

2.10 Die Beantragung von Fördermitteln ist ein eigenständiger Auftrag.

Der Hauptvertrag über Lieferung und Montage steht nur dann unter der Bedingung der

Fördermittelbewilligung, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.

§ 3 Unterlagen, Dokumentationen, Nutzungsrechte

3.1 Zu unseren Angeboten gehörende Unterlagen (z. B. Zeichnungen, Maßangaben,

Berechnungen) sind urheberrechtlich geschützt und bleiben unser Eigentum. Eine

Weitergabe an Dritte oder anderweitige Nutzung bedarf unserer schriftlichen

Zustimmung.

3.2 Erstellte Arbeitsergebnisse (z. B. Machbarkeitsstudien, Pläne) gehen nach

vollständiger Zahlung in das Eigentum des Kunden über.

Der Kunde erhält ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht zur

bestimmungsgemäßen Verwendung.

Unser Knowhow, Software und geistiges Eigentum verbleiben bei uns.

Weitergabe oder Nutzung außerhalb des Vertragszwecks ist unzulässig.

§ 4 Lieferung, Leistung, Annahmeverzug

4.1 Liefer- und Leistungstermine sind keine Fixtermine, sofern nicht ausdrücklich

schriftlich vereinbart.

Zumutbare Überschreitungen berechtigen nicht zum Rücktritt oder Schadensersatz.4.2 Lieferfristen beginnen erst nach Eingang der vereinbarten Anzahlung und

Bereitstellung aller erforderlichen Informationen oder Unterlagen.

Sie gelten als eingehalten, wenn die Fertigstellung angezeigt und die

Abnahmebereitschaft erklärt wird.

4.3 Unsere Lieferpflicht steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger

Selbstbelieferung durch Vorlieferanten, sofern wir diese ordnungsgemäß beauftragt

haben.

4.4 Die Lieferung erfolgt frei Bordsteinkante an die angegebene Lieferadresse. Ein

Weitertransport ist nicht Bestandteil der Lieferung, es sei denn, dies ist ausdrücklich

vereinbart.

4.5 Soweit eine Montage vereinbart ist, erfolgt der Weitertransport im Rahmen der

Montagearbeiten durch unsere Monteure. Notwendige Zusatzaufwände (z. B. Kran,

Hebetechnik) werden gesondert berechnet.

4.6 Bei höherer Gewalt (z. B. Naturkatastrophen, Epidemien, Energieengpässen, Streik,

behördlichen Anordnungen) sind wir für die Dauer der Störung von der Leistungspflicht

befreit.

Dauert das Hindernis länger als drei Monate, sind beide Parteien zum Rücktritt

berechtigt. Schadensersatzansprüche sind in diesem Fall ausgeschlossen.

4.7 Verzögert sich die Lieferung aufgrund von Umständen im Verantwortungsbereich

des Kunden (z. B. Annahmeverzug), hat dieser die daraus entstehenden Mehrkosten zu

tragen.

Die Gefahr des zufälligen Untergangs geht mit Anzeige der Lieferbereitschaft über.

4.8 Wir dürfen qualifizierte Subunternehmer einsetzen.

Eine vertragliche Beziehung zwischen dem Kunden und dem Subunternehmer entsteht

dadurch nicht.

§ 5 Preise und Zahlungsbedingungen

5.1 Alle Preise verstehen sich in Euro, bei Unternehmern zuzüglich der jeweils

geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

Verpackungs- und Transportkosten werden gesondert ausgewiesen.

5.2 Nachlässe oder Skonti bedürfen einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.

5.3 Rechnungen gelten als anerkannt, wenn ihnen nicht innerhalb von 14 Tagen nach

Zugang in Textform widersprochen wird.

§ 6 Zahlungsbedingungen

§ 6.1. Dem Kunden werden im Angebot verschiedene Zahlungsvarianten zur Wahl

gestellt. Sofern nichts anderes vereinbart wird, wird bei Auftragserteilung nach Prüfungdes Objektes und positiver Bewertung der Machbarkeit durch uns eine

Abschlagszahlung von bis zu 50 % des Vertragspreises fällig, der Restbetrag von 50%

mit (fiktiver) Abnahme der Anlage, jeweils vorbehaltlich unserer entsprechenden

Rechnung, innerhalb von 7 Tagen. Die Zahlungen sind in Euro auf das dort angegebene

Konto zu leisten. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag

verfügen können. Die Schlussrechnung wird nach erfolgreicher Fertigstellung und

Übergabe der Anlage erstellt - in einer Form, die den Anforderungen der KfW/BAFA-

Förderung entspricht. Sondervereinbarungen bedürfen der Schriftform.

§ 6.2. Die Finanzierung des Vertragspreises liegt in der Verantwortung des Kunden.

Beantragt der Kunde im Zusammenhang mit unserem Auftrag ein Darlehen bei einem

mit uns kooperierenden Kreditinstitut, werden wir nicht Vertragspartei des

Darlehensvertrags und übernehmen in keiner Weise Verantwortung für die Finanzierung.

Eine Absage durch das Kreditinstitut gilt jedoch als Hinweis auf mögliche

Zahlungsunfähigkeit, sodass wir Sicherheit für unsere Zahlungsansprüche verlangen

können, insbesondere in Form der Vorauskasse.

§ 6.3. Stundungsabreden stehen unter dem Vorbehalt fristgerechter Zahlungen. Bei

Nichteinhaltung einer Zahlungsfrist werden die gestundeten Beträge sofort und ohne

weitere Erklärung unsererseits fällig. Bei Zahlungsverzug und begründeten Zweifeln an

der Zahlungsfähigkeit des Kunden sind wir - unbeschadet unserer sonstigen Rechte -

befugt, für ausstehende Lieferungen oder Leistungen Vorauszahlungen oder

Sicherheiten zu verlangen und sämtliche fälligen Ansprüche aus der

Geschäftsverbindung sofort einzufordern.

§ 6.4. Zurückbehaltungs- und Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn

seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt

sind. Zurückbehaltungs- und Aufrechnungsrechte wegen Mängeln oder bei Widerruf

bleiben unberührt, sind jedoch auf Beträge begrenzt, die in angemessenem Verhältnis

zum Mangel oder den Rückabwicklungsansprüchen stehen. Zurückbehaltungsrechte

setzen ferner stets einen Gegenanspruch aus demselben Vertragsverhältnis voraus.

§ 7 Mitwirkungspflichten des Kunden

§ 7.1. Der Kunde hat uns alle für die Angebotserstellung und die Auftragsdurchführung

erforderlichen Daten und Informationen vollständig, richtig und rechtzeitig zur

Verfügung zu stellen.

§ 7.2. Der Kunde hat evtl. notwendige bauliche Voraussetzungen der Montage auf seine

Kosten vor Beginn der Montage sicherzustellen. Hierzu zählen ggf. unter anderem die

Vornahme von erforderlichen Anzeigen bzw. die Einholung von Genehmigungen bei

Baubehörden. Sofern im Angebot nicht mit ausgewiesen, hat der Kunde eine VDE-

konforme Ausgangssituation des Zähler- und Hausanschlusskasten, sowie allerweiteren für die Installation von Wechselrichter und Batteriespeichern benötigten

Leitungswegen, (sofern angeboten) sicherzustellen.

§ 7.3. Durch den Kunden ist ein reibungsloser Ablauf der Montage zu gewährleisten.

Insbesondere verpflichtet er sich, die Baustelle für uns hinreichend zugänglich zu

machen und zu halten. Er hat unseren Montageleiter über bestehende spezielle

Sicherheitsvorschriften zu unterrichten, soweit diese für das Montagepersonal von

Bedeutung sind.

§ 7.4. Der Kunde ist auf seine Kosten zur Bereitstellung des Montageplatzes

(einschließlich Lagerflächen) und der Zufahrten in ausreichendem Umfang und zur

Bereitstellung von Energie (230V/400V) und Wasser einschließlich der dazugehörigen

Anschlüsse verpflichtet.

§ 7.5. Die wesentlichen Komponenten (u.a. die Wärmepumpe, Warmwasserspeicher

etc.) werden durch eine Spedition angeliefert. Der Kunde ist verpflichtet diese

Komponenten anzunehmen und geschützt zu lagern. Für etwaigen Verlust oder

Beschädigungen durch unsachgemäße Lagerung haftet der Kunde.

§ 7.6. Es liegt ferner allein in der Verantwortung des Kunden, etwa erhältliche

Fördermittel für die Anlage rechtzeitig zu beantragen.

§ 7.7. Etwaiger Bodenaushub durch Erdarbeiten verbleibt auf dem Grundstück des

Kunden im Bereich der Grabung und ist von diesem zu entsorgen oder nach eigenem

Wunsch zu verteilen.

§ 7.8. Beinhaltet der Auftrag die Demontage einer Ölheizung, beschränkt sich unsere

Verantwortung auf die Heizung selbst unter Verschluss der Ölleitungen. Für die

Demontage und Entsorgung der Öltanks und deren Zuleitungen sowie der Ölleitungen

zum Kessel ist der Kunde verantwortlich, es sei denn, es wurden schriftlich andere

Vereinbarungen getroffen.

§ 7.9. Der Kunde trägt Sorge, dass die von uns vor Montagebeginn angelieferten

Container zur Entsorgung der alten Heizsystemelemente unmittelbar in der Nähe des

Montagebereichs außen aufgestellt werden können. Eventuelle behördliche

Genehmigungen sind durch den Kunden zu stellen.

§ 7.10. Soweit das bestehende Heizungssystem im Rahmen unseres Auftrags nicht

ausgetauscht wird („Bestandsanlage“), ist allein der Kunde für die Funktionalität

verantwortlich. Fehler oder Verschleiß im Bereich der Bestandsanlage werden von uns

vor und während der Auftragsdurchführung nicht geprüft. Unsere Verantwortlichkeit

endet mit der Verbindungsstelle zwischen unserem Auftragsgegenstand und der

Bestandsanlage. Stellen wir jedoch Fehler der Bestandsanlage fest, sind wir zur

Einstellung unserer Arbeiten berechtigt, bis die Fehler beseitigt sind.§ 7.11. Kommt der Kunde seinen allgemeinen Mitwirkungspflichten, insbesondere zur

Bereitstellung notwendiger Unterlagen, Zugänge, Energieanschlüsse, Lager- oder

Arbeitsflächen, trotz schriftlicher Fristsetzung nicht nach und verzögert sich dadurch

die Auftragsdurchführung, sind wir berechtigt, den Vertrag gemäß § 9 Abs. 2 zu kündigen

und eine pauschale Schadensersatzforderung in Höhe von 30 % des Netto-

Auftragswertes zu verlangen.

§ 7.12. Zusätzlich sind wir berechtigt, etwa entstandene Zusatzkosten (z. B. Anfahrt-

,

Warte-, Lager- oder Bereitstellungskosten) separat in Rechnung zu stellen. Dem Kunden

bleibt der Nachweis gestattet, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.

§ 7a Mitwirkungspflichten des Kunden bei Förderanträgen

(1) Wir erstellen die für die Beantragung etwaiger Fördermittel erforderlichen

technischen Unterlagen und Nachweise und stellen diese dem Kunden vollständig zur

Verfügung. Der Kunde ist selbst dafür verantwortlich, die Förderanträge rechtzeitig und

ordnungsgemäß bei der zuständigen Förderstelle (z. B. KfW, BAFA) einzureichen. Eine

Verpflichtung unsererseits zur Antragstellung oder zur Bewilligung der Förderung

besteht nicht.

(2) Der Kunde verpflichtet sich, die von uns angeforderten Informationen und

Unterlagen, die zur Erstellung der Förderdokumente notwendig sind, vollständig, richtig

und innerhalb von 14 Kalendertagen nach Anforderung bereitzustellen.

(3) Nach Übersendung der vollständigen Unterlagen durch uns ist der Kunde

verpflichtet, die Beantragung der Förderung innerhalb von 4 Wochen vorzunehmen.

Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Antragstellung, obwohl die Unterlagen vorliegen und

die Antragstellung möglich ist, sind wir berechtigt,

eine pauschale Entschädigung in Höhe von 20 % des Nettoauftragswertes zu

berechnen.

(4) Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass kein oder ein geringerer Schaden

entstanden ist. Wir sind berechtigt, statt der Pauschale den tatsächlich entstandenen

Schaden geltend zu machen (§ 9 Abs. 5).

(5) Die Ablehnung oder der Widerruf einer Förderung stellt keinen Mangel unserer

Leistung dar (§ 11 Abs. 1 S. 6).

§ 8 Abnahme, Gefahrübergang

§ 8.1. Die Abnahme ist am Ende der Montage nach Inbetriebnahme durchzuführen,

jedenfalls aber innerhalb von fünf Werktagen nach unserer Meldung der Fertigstellung

und Abnahmebereitschaft. Das Ergebnis der gemeinsamen Abnahmeprüfung ist zu

protokollieren. Der Kunde erhält eine Kopie des Protokolls.§ 8.2. Der Kunde ist zur Abnahme verpflichtet, sobald wir die Anlage in Betrieb

genommen und ihm die Fertigstellung angezeigt haben. Dasselbe gilt, wenn die

Inbetriebnahme aus Gründen unmöglich ist, die wir nicht zu vertreten haben. Die

Inbetriebnahme beinhaltet den Abschluss der Montage aller beauftragten Produkte und

die Inbetriebsetzung aller zur Wärmeerzeugung notwendigen Komponenten.

§ 8.3. Die Abnahme kann nicht aufgrund eines unwesentlichen Mangels verweigert

werden. Verzögert sich die Abnahme ohne unser Verschulden, so gilt die Abnahme nach

Ablauf von zwei Wochen seit Anzeige der Fertigstellung der Montage als erfolgt (fiktive

Abnahme).

§ 8.4. Die Gefahr für Untergang, Verlust oder Beschädigung der Anlage geht mit der

(fiktiven) Abnahme auf den Kunden über. Kann von uns die Abnahmebereitschaft aus

Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht erklärt werden, so geht die Gefahr auf

den Kunden über nach fruchtlosem Ablauf einer Frist von 30 Tagen nach unserer

Aufforderung, die Hindernisse für die Herstellung der Abnahmebereitschaft zu

beseitigen, insbesondere die Lieferung anzunehmen und/oder die Inbetriebnahme zu

ermöglichen.

§ 9 Rücktritt, Kündigung, Schadensersatz

§ 9.1. Soweit keine gesetzlichen oder vereinbarten Rücktritts-, Widerrufs- oder

Kündigungsrechte bestehen, ist die Stornierung eines Auftrages durch den Kunden nur

mit unserer Zustimmung möglich.

§ 9.2. Verzögern sich Aufnahme, Fortführung oder Abschluss unserer Auftragserfüllung

aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, und schafft er nicht unverzüglich auf unser

Verlangen Abhilfe, so können wir dem Kunden eine angemessene Frist zur

Vertragserfüllung setzen und nach fruchtlosem Ablauf der Frist kündigen. Dasselbe gilt

im Fall des Zahlungsverzuges oder sonstiger Vertragsverletzungen durch den Kunden.

§ 9.3. Wir sind ferner zum Rücktritt bzw. zur Kündigung berechtigt, falls sich erst nach

Vertragsschluss herausstellen sollte, dass aus zuvor für uns nicht erkennbaren Gründen

die Installation der Anlage unmöglich, unzulässig oder nur mit einem unzumutbaren

Mehraufwand möglich oder zulässig ist.

§ 9.4. Beide Parteien sind zum Rücktritt berechtigt, wenn der Kunde eine Finanzierung

des Vertragspreises beantragt hat und das angesprochene Kreditinstitut den Antrag

ablehnt. Wir sind in diesem Fall nicht verpflichtet, den Auftrag zu erfüllen, es sei denn,

dass der Kunde uns Sicherheiten für die Zahlung des Vertragspreises stellt,

insbesondere durch Vorauskasse. Nach einer solchen Sicherstellung entfällt unser

Rücktrittsrecht. Entsprechendes gilt für den Fall, dass vom Kunden beantragte

Fördermittel nicht bewilligt werden.§ 9.5. Sofern wir nach den gesetzlichen Bestimmungen Schadensersatz statt der

Leistung oder entgangenen Gewinn verlangen können und keine speziellere

Pauschalierungsregelung in diesen Bedingungen Anwendung findet (z. B. §§ 7a, 7 Abs.

11–12, 9a), sind wir berechtigt, pauschal 20 % des Netto-Auftragswertes ohne

Nachweis des tatsächlichen Schadens oder Gewinns zu fordern.

Der Kunde ist zum Nachweis berechtigt, dass ein Schaden oder Gewinn nicht oder nur

in geringerem Umfang entstanden oder entgangen ist.

Wir sind berechtigt, statt der Pauschale den tatsächlich entstandenen Schaden oder

entgangenen Gewinn geltend zu machen.

§ 9.6. Stornierung nach Ablauf der Widerrufsfrist

(1) Ein Rücktritt oder eine Stornierung nach Ablauf der gesetzlichen Widerrufsfrist

bedarf unserer ausdrücklichen Zustimmung.

(2) In diesem Fall wird eine Stornopauschale erhoben, gestaffelt nach dem

Bearbeitungsstand des Auftrags:

– 10 % des Netto-Auftragswertes bis zur Materialdisposition,

– 20 % nach Materialdisposition,

– 40 % ab 10 Tagen vor Montagetermin,

– 100 % bei Sonderanfertigungen oder kundenspezifischen Bestellungen.

(3) Bereits entstandene Planungs-, Dispositions-, Speditions-, Lager- oder

Demontagekosten werden zusätzlich berechnet.

(4) Wir behalten uns vor, anstelle der Pauschalen den tatsächlich entstandenen

Schaden geltend zu machen (§ 9 Abs. 5).

(5) Sofern bereits gelieferte Komponenten im Rahmen des Rücktritts oder der

Kündigung zurückgenommen werden, trägt der Kunde die Kosten der Demontage und

Rücknahme (§ 10 Abs. 2).

§ 10 Eigentumsvorbehalt

§ 10.1. Die von uns gelieferten Waren und das gesamte Zubehör (Vorbehaltsprodukte)

bleiben bis zur Bezahlung des gesamten Vertragspreises unser Eigentum. Das gilt nicht,

soweit wir Vorbehaltsprodukte bei Leistung entsprechender Abschlagszahlungen

vorzeitig übereignen. Vorbehaltsprodukte dürfen vor vollständiger Bezahlung weder an

Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet oder anderweitig mit Rechten Dritter

belastet werden. Der Kunde ist verpflichtet, uns einen Zugriff Dritter auf die

Vorbehaltsprodukte, insbesondere eine Pfändung, oder jede andere Beeinträchtigung

der Sicherungsrechte durch Dritte sowie eine etwaige Beschädigung oder die

Vernichtung der Vorbehaltsprodukte unverzüglich mitzuteilen. Er hat uns alle für eine

Intervention notwendigen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen zu

übergeben. Unabhängig davon hat der Kunde bereits im Voraus die Dritten sowieVollstreckungsorgane auf unser Eigentum hinzuweisen. Soweit der Dritte nicht in der

Lage ist, uns die außergerichtlichen und gerichtlichen Kosten einer Intervention zu

erstatten, haftet der Kunde uns für den entstandenen Ausfall.

§ 10.2. Im Fall der Kündigung oder des Rücktritts vom Vertrag sind wir berechtigt, die

Vorbehaltsprodukte zurückzunehmen. Die Kosten der Demontage und der Rücknahme

trägt der Kunde, wenn er die Kündigung zu vertreten hat. Wir sind berechtigt, diese

Kosten mit einem möglicherweise bestehenden Rückzahlungsanspruch des Kunden

hinsichtlich bereits geleisteter Zahlungen zu verrechnen.

§ 10.3. Unser Erlös aus der weiteren Verwertung der Vorbehaltsprodukte wird -

abzüglich der Verwertungskosten - auf etwa bestehende Verbindlichkeiten des Kunden

uns gegenüber angerechnet.

§ 11 Mängelhaftung

§ 11.1. Das von uns geschuldete Leistungsergebnis bestimmt sich ausschließlich nach

dem erteilten Auftrag unter Berücksichtigung der technischen Möglichkeiten und der

allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie der branchenüblichen Sorgfalt. Von

uns zugesagte Beschaffenheits- oder Funktionsmerkmale des Leistungsergebnisses

gelten nur dann als Garantien im Sinne des § 639 BGB, wenn wir dies ausdrücklich

erklärt haben. Kein Mangel liegt vor, soweit nachträgliche Service- und Justierarbeiten

nach dem Stand der Technik in jedem Fall erforderlich sind. Solche Leistungen zählen

zum ursprünglichen Leistungsumfang und sind vom Kunden auftragsgemäß zu

vergüten. Mängelansprüche bestehen ferner nicht bei natürlicher Abnutzung und

Alterung, Schäden in Folge unsachgemäßer oder nachlässiger Behandlung,

übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneten Betriebsmitteln und Nichtbeachtung von

Betriebsanweisungen. Das gleiche gilt bei Schäden, die durch Änderungen oder

Instandsetzungsarbeiten des Kunden oder nicht von uns eingeschalteter Dritter

entstehen. Es wird empfohlen, die Anlage während der Mängelhaftungsfrist nur durch

eine qualifizierte Fachfirma warten und instand halten zu lassen. Ein Mangel liegt ferner

nicht vor, soweit die Funktionsfähigkeit der Anlage durch Elemente der Bestandsanlage

beeinträchtigt wird. Werden wir mit der Beantragung von Fördermitteln beauftragt,

stehen wir nicht für den Erfolg der Antragstellung ein, sondern nur für die

ordnungsgemäße Bearbeitung der uns vom Kunden zur Verfügung gestellten

Informationen. Die vollständige oder teilweise Ablehnung eines Fördermittelantrags

stellt keinen Mangel dar.

§ 11.2. Wir haften für Mängel unserer Lieferungen und Leistungen im Rahmen der

gesetzlichen Regelungen, soweit nicht im Folgenden etwas anderes bestimmt ist. Über

die Mängelhaftung hinausgehende Garantien geben wir grundsätzlich nicht ab. Sie

bedürfen einer gesonderten ausdrücklichen Vereinbarung, z.B. dem Premium

Wartungspaket.§ 11.3. Offensichtliche Mängel sind bei der Abnahme zu protokollieren. Versteckte

Mängel sind unverzüglich nach ihrer Feststellung schriftlich zu rügen. Die Mängel sind

prüffähig zu beschreiben.

§ 11.4. Zur Mängelbeseitigung hat uns der Kunde die nach billigem Ermessen

erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Bei geringfügigen Mängeln sind wir

nicht zur Nachbesserung verpflichtet. Dasselbe gilt, wenn die Mängelbeseitigung nach

Lage der Dinge nicht möglich ist. Der Kunde ist in diesen Fällen nur zur Minderung

unserer Vergütung berechtigt.

§ 11.5. Der Kunde hat nur dann das Recht, einen Mangel auf unsere Kosten selbst oder

durch Dritte zu beseitigen, wenn wir eine angemessene Beseitigungsfrist haben

verstreichen lassen oder anderenfalls ein erhebliches Sicherheitsrisiko oder eine

unverhältnismäßige Schadensgefahr besteht. Vor der Selbstvornahme sind wir über

diese Umstände zu informieren.

§ 11.6. Die Kosten der Mängelbeseitigung tragen wir, soweit diese nicht

unverhältnismäßig sind. Sind die Kosten unverhältnismäßig, führen wir die

Mängelbeseitigung nur durch, wenn der Kunde sich an den Kosten beteiligt. Alle

weiteren Rechte des Kunden bleiben unberührt.

§ 11.7. Stellt sich ein Mangelbeseitigungsverlangen des Kunden als unberechtigt

heraus, können wir die hieraus entstandenen Kosten vom Kunden ersetzt verlangen.

§ 11.8. Die Verjährung von Mängelansprüchen beginnt mit der (fiktiven) Abnahme.

§ 12 Allgemeine Haftungsbegrenzung, Verjährung

§ 12.1. Wir haften auf Schaden- oder Aufwendungsersatz - gleich aus welchem

Rechtsgrund (insb. Mängelhaftung, deliktischer Haftung, Verzug, Unmöglichkeit) -

uneingeschränkt und im Rahmen der gesetzlichen Verjährungsfristen für Vorsatz, grobe

Fahrlässigkeit, schuldhafte Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, arglistig

verschwiegene Mängel, Garantiezusagen, Datenschutzverletzungen und im Rahmen

des Produkthaftungsgesetzes. Für leichte Fahrlässigkeit haften wir ferner, soweit eine

vertragswesentliche Pflicht verletzt wird, deren Erfüllung die ordnungsgemäße

Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der

Kunde vertrauen darf. In diesen Fällen ist unsere Ersatzpflicht auf den

vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden beschränkt. Eine weitergehende

Haftung durch uns ist ausgeschlossen.

§ 12.2. Soweit unsere Haftung vorstehend ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies

auch für die persönliche Haftung unserer Arbeitnehmer, Vertreter und

Erfüllungsgehilfen.§ 12.3. Soweit unsere Haftung vorstehend beschränkt ist, verjähren gegen uns

gerichtete Ansprüche innerhalb von 12 Monaten. Das gilt nicht für Mängelansprüche. Im

Übrigen gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

§ 12.4. Der Kunde ist verpflichtet, uns Schäden und Verluste, für die wir möglicherweise

aufzukommen haben, unverzüglich anzuzeigen und auf unser Verlangen durch uns

selbst oder einen von uns bestimmten Dritten aufnehmen zu lassen.

§ 13 Kundendaten, Datenverarbeitung

§ 13.1. Der Kunde steht dafür ein, dass alle von ihm angegebenen Daten

wahrheitsgemäß und vollständig sind.

§ 13.2. Wir weisen darauf hin, dass die im Rahmen der Geschäftsverbindung

gewonnenen personenbezogenen Daten des Kunden und evtl. seiner Mitarbeiter von

uns gemäß den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes und der DSGVO

gespeichert und verarbeitet werden. Weitere Informationen hierzu sind in unseren

gesonderten Datenschutzinformationen gemäß Art. 13 und Art. 14 DSGVO zu

entnehmen. Die Datenschutzerklärung ist unter www.heizjetzt.de abrufbar.

§ 14 Nachträge, Mehraufwand und Regieleistungen

(1) Leistungsumfang und Abweichungen

Der Leistungsumfang ergibt sich ausschließlich aus unserem Angebot und/oder der

Auftragsbestätigung.

Abweichungen hiervon – insbesondere zusätzliche Arbeiten, geänderte technische

Anforderungen oder sonstige Erweiterungen – sind nicht Vertragsbestandteil, sofern sie

dort nicht ausdrücklich aufgeführt sind.

Sie gelten als Nachträge oder Mehraufwände und werden gemäß den nachstehenden

Regelungen gesondert berechnet.

(2) Nachträge (Grundsatz)

Ergibt sich während der Ausführung ein zusätzlicher oder geänderter Leistungsbedarf,

der bei Vertragsschluss nicht erkennbar war oder durch bauseitige Umstände entsteht,

unterbreiten wir dem Kunden einen Nachtrag in Textform mit Leistungsbeschreibung

und Preisangebot.

Die Ausführung erfolgt erst nach Zustimmung des Kunden.

(3) Erforderliche Maßnahmen bis 2.000 € netto (ohne vorherige Zustimmung)

Zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit der Anlage, ordnungsgemäßen Umsetzung

des Auftrags, Schadensabwehr oder Sicherung der Baustelle dürfen wir erforderliche

Maßnahmen ohne vorherige Zustimmung des Kunden ausführen, sofern der

voraussichtliche Nettoaufwand 2.000 € nicht übersteigt.

Der Kunde wird unverzüglich, spätestens jedoch mit der Rechnungsstellung, hierüber

informiert.Übersteigt der Aufwand diesen Betrag, erfolgt die weitere Ausführung erst nach

Freigabe durch den Kunden.

(4) Pauschalen für typische Zusatzarbeiten

Die folgenden, häufig erforderlichen Zusatzarbeiten können pauschal abgerechnet

werden, sofern sie nicht bereits im Angebot oder der Auftragsbestätigung enthalten

sind:

Zusätzliche Heizkreise: bis zu 1.500 € je Heizkreis

Erhöhte Leitungs- oder Entfernungsaufwände: bis zu 300 € je Meter

Austausch von Heizkörperventilen: bis zu 200 € je Stück

Diese Pauschalen verstehen sich als Obergrenzen für Standardbedingungen (Material,

Montage, Arbeitszeit).

Bei Abweichungen aufgrund besonderer baulicher Gegebenheiten,

Sonderkomponenten oder erschwerter Zugänglichkeit erfolgt eine Anpassung nach

Nachtrag oder Regie.

(5) Regieleistungen (falls nicht anders vereinbart)

Monteur/Techniker: 85 € / h

Team (2 Monteure): 160 € / h

Meister / Projektleiter / Planung: 95 € / h

Anfahrt je Fahrzeug (inkl. Rüstzeit, bis 30 km): 95 € pauschal

Klein- und Verbrauchsmaterial je Einsatztag: 25 € pauschal

Entsorgungs- / Deponiekosten: nach Beleg + 10 % Handlingpauschale

Abrechnung erfolgt im 15-Minuten-Takt.

(6) Warte-, Stand- und Lagerzeiten

Nicht von uns zu vertretende Stand- oder Wartezeiten (z. B. fehlender Zugang, blockierte

Flächen, unvorbereitete Anschlüsse) werden mit 160 € pro angefangener Stunde je

Team berechnet.

Lagerkosten für bereitgestelltes Material: 35 € pro angefangener Woche zzgl.

Versicherung.

(7) Heizlastberechnung / geänderte Auslegung

Ergibt die Heizlastberechnung gemäß DIN EN 12831 oder eine technische Prüfung einen

abweichenden Leistungsbedarf, sind wir berechtigt, einen angepassten Nachtrag zu

unterbreiten.

Lehnt der Kunde diesen ab, können wir gemäß § 9 den Vertrag kündigen; bereits

erbrachte Planungs- und Prüfleistungen werden abgerechnet.(8) Information über Mehraufwand

Abweichungen vom Angebot oder der Auftragsbestätigung sowie Mehraufwände nach

Absätzen 3 und 4 werden dem Kunden unverzüglich, spätestens mit der

Rechnungsstellung, mitgeteilt.

Auf Wunsch erhält der Kunde eine stichwortartige Leistungsbeschreibung und

Belegübersicht.

(9) Steuerhinweis

Alle Preisangaben verstehen sich netto, zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen

Umsatzsteuer.

§ 14a Kommunikation, Mitwirkung und Annahmeverzug (No-Show)

(1) Der Kunde benennt bei Vertragsschluss eine verbindliche Ansprechperson mit E-

Mail-Adresse und Mobilnummer.

Rückfragen und Terminabstimmungen gelten als zugegangen, wenn sie an diese

Kontaktdaten übermittelt wurden.

Der Kunde verpflichtet sich, innerhalb von fünf Werktagen auf Mitteilungen oder

Terminvorschläge zu reagieren.

(2) Reagiert der Kunde nicht auf zwei Kontaktversuche (z. B. E-Mail, Telefon, SMS)

innerhalb von zehn Kalendertagen, setzen wir ihm eine Nachfrist von sieben

Kalendertagen in Textform.

Nach fruchtlosem Ablauf gerät der Kunde in Annahme- bzw. Mitwirkungsverzug.

(3) Während des Annahme- oder Mitwirkungsverzugs sind wir berechtigt,

a) Material einzulagern oder durch Dritte einlagern zu lassen (35 € pro

angefangener Woche zzgl. Versicherung),

b) Warte- und Standzeiten nach § X Abs. 5 (160 € pro Stunde je Team) zu

berechnen,

c) den Montagetermin neu zu disponieren; dabei kann sich der

Fertigstellungstermin entsprechend verschieben,

d) nach § 9 Abs. 2 den Vertrag zu kündigen und Schadensersatz zu verlangen.

(4) No-Show am Montagetag:

Erscheinen wir zum vereinbarten Montagetermin und ist der Zugang zur Baustelle nicht

möglich, fehlen notwendige Anschlüsse oder Flächen, oder ist die Baustelle nicht

vorbereitet, berechnen wir:

• Anfahrtspauschale 95 € pro Fahrzeug

• Stand- und Wartezeit 160 € pro angefangener Stunde je Team

• ggf. Lagerkosten gem. Abs. 3 a).

Ein neuer Termin erfolgt nach Verfügbarkeit.(5) Zeigen wir dem Kunden die Liefer- oder Abnahmebereitschaft an, und nimmt er die

Leistung innerhalb von 14 Tagen nicht ab, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs

oder der Verschlechterung der Ware auf ihn über (§ 300 BGB).

(6) Kommt es infolge des Annahme- oder Mitwirkungsverzugs zur Kündigung, sind wir

berechtigt, gem. § 9 Abs. 5 eine pauschale Entschädigung von 20 % des Netto-

Auftragswerts zu verlangen.

Dem Kunden bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.

Bereits entstandene Dritt- oder Dispositionskosten (z. B. Kran, Sonderbeschaffung,

Spedition) werden zusätzlich berechnet.

§ 15 Erfüllungsort, Gerichtsstand, Streitschlichtung, anwendbares Recht

§ 15.1 Erfüllungsort für sämtliche beiderseitigen Verpflichtungen aus der

Geschäftsbeziehung ist Schönefeld.

§ 15.2 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der

Geschäftsbeziehung ist - sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des

öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist - Schönefeld. Bei

Verträgen mit Verbrauchern gilt der gesetzliche Gerichtsstand am Wohnsitz des

Verbrauchers.

§ 15.3. Wir sind grundsätzlich nicht bereit und nicht verpflichtet, an

Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Die

Europäische Kommission stellt unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/ eine

Plattform zur außergerichtlichen Online-Streitbeilegung (sog. OS-Plattform) bereit.

§ 15.4. Die Vertragsbeziehungen unterliegen ausschließlich dem Recht der

Bundesrepublik Deutschland.

§ 15.5. Wir sind jederzeit berechtigt, unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu

ändern. Es gelten die jeweils bei Vertragsschluss aktuellen Bedingungen.

§ 15.6. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen unserer Geschäftsbedingungen oder

der weiteren Vertragsregelungen unwirksam sein oder werden oder sollte der Vertrag

eine Regelungslücke enthalten, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen

hiervon nicht berührt. Das gilt auch für Teilbestimmungen, die gestrichen werden

können, ohne dass der verbleibende Teil seinen Regelungsgehalt verliert (blue pencil-

Methode). Die unwirksame oder unvollständige Bestimmung wird durch Gesetz und

Rechtsprechung ersetzt oder ergänzt, soweit die Parteien sich nicht auf eine

angemessene und vertragsgerechte neue oder ergänzende Regelung einigen.Widerrufsbelehrung

Widerrufsrecht

Sie haben das Recht, binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu

widerrufen.

Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses.

Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns:

HeizJetzt c/o EnergieCheckPlus GmbH

Kienberger Allee 4a

12529 Schönefeld

E-Mail: anfrage@heizjetzt.de

mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief oder E-Mail)

über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das

beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist.

Folgen des Widerrufs

Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen

erhalten haben (einschließlich der Lieferkosten, mit Ausnahme der zusätzlichen

Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns

angebotene günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens

binnen 14 Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf

bei uns eingegangen ist.

Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der

ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde

ausdrücklich etwas anderes vereinbart. In keinem Fall werden Ihnen wegen dieser

Rückzahlung Entgelte berechnet. Wir können die Rückzahlung verweigern, bis wir die

Ware wieder zurückerhalten haben oder bis Sie den Nachweis erbracht haben, das Sie

die Ware zurückgesandt haben, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist. Sie

haben die Ware unverzüglich und binnen 14 Tage, ab dem Tag an dem Sie uns über den

Widerruf in Kenntnis gesetzt haben, die Ware anHeizJetzt c/o EnergieCheckPlus GmbH

Kienberger Allee 4a

12529 Schönefeld

zurückzusenden oder zu übergeben. Sie tragen die unmittelbaren Kosten der

Rücksendung. Waren, die aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht normal mit der Post

zurückgesendet werden können und zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zum

Verbraucher gebracht wurden, werden von uns abgeholt. Haben Sie verlangt, dass die

Dienstleistungen während der Widerrufsfrist beginnen sollen, so haben Sie uns einen

angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie

uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unterrichten,

bereits erbrachten Leistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag

vorgesehenen Dienstleistungen entspricht.Muster-Widerrufsformular

Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und

senden Sie es zurück an:

HeizJetzt GmbH

Kienberger Allee 4a, 12529 Schönefeld

E-Mail: anfrage@heizjetzt.de

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit widerrufe ich den von mir abgeschlossenen Vertrag über die Erbringung

folgender Dienstleistung:

Vertragsnummer: ____________________Auftragsdatum: ______________________

Kundenname: ________________________

Anschrift: ____________________________

Datum, Ort und Unterschrift des Kunden

HeizJetzt Logo ohne hintergrund.png
bottom of page