AGB's
§ 1 Geltungsbereich, Vertragssprache, Anbieterangaben
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Verträge
zwischen der HeizJetzt GmbH (nachfolgend „wir“ oder „HeizJetzt“) und unseren
Kunden, unabhängig davon, ob es sich um Verbraucher (§ 13 BGB) oder Unternehmer (§
14 BGB) handelt.
Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht
anerkannt, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang vor diesen AGB. Ergänzend gelten die
gesetzlichen Vorschriften.
1.2 Vertragssprache ist ausschließlich Deutsch. Sämtliche Vertragsunterlagen,
Korrespondenz und technische Dokumentationen werden in deutscher Sprache
bereitgestellt.
1.3 Anbieter der Lieferungen und Leistungen ist:
HeizJetzt GmbH
Kienberger Allee 4, 12529 Schönefeld
Amtsgericht Cottbus – HRB 17342
Sitz der Gesellschaft: Schönefeld
USt-IdNr.: DE407 052 914
Telefon: +49 (0)30 700 16 013 6
E-Mail: anfrage@heizjetzt.de
1.4 Beschwerden oder Gewährleistungsansprüche können über die vorgenannten
Kontaktdaten eingereicht werden.
§ 2 Angebot und Vertragsschluss, Widerrufsrecht
2.1 Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich
als verbindlich gekennzeichnet sind.
2.2 Ein verbindliches Angebot setzt die vorherige technische Prüfung der Immobilie
(Machbarkeitsstudie) voraus. Erst nach positiver Beurteilung der Machbarkeit entsteht
ein verbindliches Angebot. Bei negativem Ergebnis besteht kein Anspruch auf
Vertragsschluss; die Prüfung bleibt für den Kunden unentgeltlich.
2.3 Unsere verbindlichen Angebote verlieren ihre Gültigkeit, wenn sie nicht innerhalb
von vier Wochen angenommen werden.
Mit der Auftragserteilung bestätigt der Kunde, Eigentümer oder Verfügungsberechtigter
der betroffenen Flächen zu sein.2.4 Technische Angaben und Preise im Angebot beruhen auf den zum Zeitpunkt der
Angebotserstellung verfügbaren Informationen.
Eine verbindliche Auslegung der Wärmepumpe und Preisermittlung erfolgt erst nach
Durchführung der Heizlastberechnung gemäß DIN EN 12831.
Ergibt sich daraus ein geänderter Leistungsbedarf, behalten wir uns ein angepasstes
Angebot vor.
2.5 Bei Abweichungen zwischen unserem Angebot und der Annahmeerklärung des
Kunden gilt unsere Fassung, es sei denn, wir stimmen der Abweichung ausdrücklich zu.
2.6 Nebenabreden und Vertragsänderungen bedürfen der Textform (§ 126b BGB).
2.7 Offensichtliche Irrtümer, Schreib- oder Rechenfehler berechtigen uns zur
Berichtigung; hieraus entstehen keine Ansprüche des Kunden.
2.8 Technische Änderungen des Vertragsgegenstandes bleiben vorbehalten, sofern sie
dem Kunden zumutbar sind und die vereinbarte Funktion und Qualität nicht
beeinträchtigen.
2.9 Verbrauchern steht bei Verträgen, die außerhalb unserer Geschäftsräume oder
unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln geschlossen
werden, ein gesetzliches Widerrufsrecht nach §§ 312g, 355 BGB zu. Eine
Widerrufsbelehrung wird gesondert erteilt.
2.10 Die Beantragung von Fördermitteln ist ein eigenständiger Auftrag.
Der Hauptvertrag über Lieferung und Montage steht nur dann unter der Bedingung der
Fördermittelbewilligung, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
§ 3 Unterlagen, Dokumentationen, Nutzungsrechte
3.1 Zu unseren Angeboten gehörende Unterlagen (z. B. Zeichnungen, Maßangaben,
Berechnungen) sind urheberrechtlich geschützt und bleiben unser Eigentum. Eine
Weitergabe an Dritte oder anderweitige Nutzung bedarf unserer schriftlichen
Zustimmung.
3.2 Erstellte Arbeitsergebnisse (z. B. Machbarkeitsstudien, Pläne) gehen nach
vollständiger Zahlung in das Eigentum des Kunden über.
Der Kunde erhält ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht zur
bestimmungsgemäßen Verwendung.
Unser Knowhow, Software und geistiges Eigentum verbleiben bei uns.
Weitergabe oder Nutzung außerhalb des Vertragszwecks ist unzulässig.
§ 4 Lieferung, Leistung, Annahmeverzug
4.1 Liefer- und Leistungstermine sind keine Fixtermine, sofern nicht ausdrücklich
schriftlich vereinbart.
Zumutbare Überschreitungen berechtigen nicht zum Rücktritt oder Schadensersatz.4.2 Lieferfristen beginnen erst nach Eingang der vereinbarten Anzahlung und
Bereitstellung aller erforderlichen Informationen oder Unterlagen.
Sie gelten als eingehalten, wenn die Fertigstellung angezeigt und die
Abnahmebereitschaft erklärt wird.
4.3 Unsere Lieferpflicht steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger
Selbstbelieferung durch Vorlieferanten, sofern wir diese ordnungsgemäß beauftragt
haben.
4.4 Die Lieferung erfolgt frei Bordsteinkante an die angegebene Lieferadresse. Ein
Weitertransport ist nicht Bestandteil der Lieferung, es sei denn, dies ist ausdrücklich
vereinbart.
4.5 Soweit eine Montage vereinbart ist, erfolgt der Weitertransport im Rahmen der
Montagearbeiten durch unsere Monteure. Notwendige Zusatzaufwände (z. B. Kran,
Hebetechnik) werden gesondert berechnet.
4.6 Bei höherer Gewalt (z. B. Naturkatastrophen, Epidemien, Energieengpässen, Streik,
behördlichen Anordnungen) sind wir für die Dauer der Störung von der Leistungspflicht
befreit.
Dauert das Hindernis länger als drei Monate, sind beide Parteien zum Rücktritt
berechtigt. Schadensersatzansprüche sind in diesem Fall ausgeschlossen.
4.7 Verzögert sich die Lieferung aufgrund von Umständen im Verantwortungsbereich
des Kunden (z. B. Annahmeverzug), hat dieser die daraus entstehenden Mehrkosten zu
tragen.
Die Gefahr des zufälligen Untergangs geht mit Anzeige der Lieferbereitschaft über.
4.8 Wir dürfen qualifizierte Subunternehmer einsetzen.
Eine vertragliche Beziehung zwischen dem Kunden und dem Subunternehmer entsteht
dadurch nicht.
§ 5 Preise und Zahlungsbedingungen
5.1 Alle Preise verstehen sich in Euro, bei Unternehmern zuzüglich der jeweils
geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
Verpackungs- und Transportkosten werden gesondert ausgewiesen.
5.2 Nachlässe oder Skonti bedürfen einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.
5.3 Rechnungen gelten als anerkannt, wenn ihnen nicht innerhalb von 14 Tagen nach
Zugang in Textform widersprochen wird.
§ 6 Zahlungsbedingungen
§ 6.1. Dem Kunden werden im Angebot verschiedene Zahlungsvarianten zur Wahl
gestellt. Sofern nichts anderes vereinbart wird, wird bei Auftragserteilung nach Prüfungdes Objektes und positiver Bewertung der Machbarkeit durch uns eine
Abschlagszahlung von bis zu 50 % des Vertragspreises fällig, der Restbetrag von 50%
mit (fiktiver) Abnahme der Anlage, jeweils vorbehaltlich unserer entsprechenden
Rechnung, innerhalb von 7 Tagen. Die Zahlungen sind in Euro auf das dort angegebene
Konto zu leisten. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag
verfügen können. Die Schlussrechnung wird nach erfolgreicher Fertigstellung und
Übergabe der Anlage erstellt - in einer Form, die den Anforderungen der KfW/BAFA-
Förderung entspricht. Sondervereinbarungen bedürfen der Schriftform.
§ 6.2. Die Finanzierung des Vertragspreises liegt in der Verantwortung des Kunden.
Beantragt der Kunde im Zusammenhang mit unserem Auftrag ein Darlehen bei einem
mit uns kooperierenden Kreditinstitut, werden wir nicht Vertragspartei des
Darlehensvertrags und übernehmen in keiner Weise Verantwortung für die Finanzierung.
Eine Absage durch das Kreditinstitut gilt jedoch als Hinweis auf mögliche
Zahlungsunfähigkeit, sodass wir Sicherheit für unsere Zahlungsansprüche verlangen
können, insbesondere in Form der Vorauskasse.
§ 6.3. Stundungsabreden stehen unter dem Vorbehalt fristgerechter Zahlungen. Bei
Nichteinhaltung einer Zahlungsfrist werden die gestundeten Beträge sofort und ohne
weitere Erklärung unsererseits fällig. Bei Zahlungsverzug und begründeten Zweifeln an
der Zahlungsfähigkeit des Kunden sind wir - unbeschadet unserer sonstigen Rechte -
befugt, für ausstehende Lieferungen oder Leistungen Vorauszahlungen oder
Sicherheiten zu verlangen und sämtliche fälligen Ansprüche aus der
Geschäftsverbindung sofort einzufordern.
§ 6.4. Zurückbehaltungs- und Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn
seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt
sind. Zurückbehaltungs- und Aufrechnungsrechte wegen Mängeln oder bei Widerruf
bleiben unberührt, sind jedoch auf Beträge begrenzt, die in angemessenem Verhältnis
zum Mangel oder den Rückabwicklungsansprüchen stehen. Zurückbehaltungsrechte
setzen ferner stets einen Gegenanspruch aus demselben Vertragsverhältnis voraus.
§ 7 Mitwirkungspflichten des Kunden
§ 7.1. Der Kunde hat uns alle für die Angebotserstellung und die Auftragsdurchführung
erforderlichen Daten und Informationen vollständig, richtig und rechtzeitig zur
Verfügung zu stellen.
§ 7.2. Der Kunde hat evtl. notwendige bauliche Voraussetzungen der Montage auf seine
Kosten vor Beginn der Montage sicherzustellen. Hierzu zählen ggf. unter anderem die
Vornahme von erforderlichen Anzeigen bzw. die Einholung von Genehmigungen bei
Baubehörden. Sofern im Angebot nicht mit ausgewiesen, hat der Kunde eine VDE-
konforme Ausgangssituation des Zähler- und Hausanschlusskasten, sowie allerweiteren für die Installation von Wechselrichter und Batteriespeichern benötigten
Leitungswegen, (sofern angeboten) sicherzustellen.
§ 7.3. Durch den Kunden ist ein reibungsloser Ablauf der Montage zu gewährleisten.
Insbesondere verpflichtet er sich, die Baustelle für uns hinreichend zugänglich zu
machen und zu halten. Er hat unseren Montageleiter über bestehende spezielle
Sicherheitsvorschriften zu unterrichten, soweit diese für das Montagepersonal von
Bedeutung sind.
§ 7.4. Der Kunde ist auf seine Kosten zur Bereitstellung des Montageplatzes
(einschließlich Lagerflächen) und der Zufahrten in ausreichendem Umfang und zur
Bereitstellung von Energie (230V/400V) und Wasser einschließlich der dazugehörigen
Anschlüsse verpflichtet.
§ 7.5. Die wesentlichen Komponenten (u.a. die Wärmepumpe, Warmwasserspeicher
etc.) werden durch eine Spedition angeliefert. Der Kunde ist verpflichtet diese
Komponenten anzunehmen und geschützt zu lagern. Für etwaigen Verlust oder
Beschädigungen durch unsachgemäße Lagerung haftet der Kunde.
§ 7.6. Es liegt ferner allein in der Verantwortung des Kunden, etwa erhältliche
Fördermittel für die Anlage rechtzeitig zu beantragen.
§ 7.7. Etwaiger Bodenaushub durch Erdarbeiten verbleibt auf dem Grundstück des
Kunden im Bereich der Grabung und ist von diesem zu entsorgen oder nach eigenem
Wunsch zu verteilen.
§ 7.8. Beinhaltet der Auftrag die Demontage einer Ölheizung, beschränkt sich unsere
Verantwortung auf die Heizung selbst unter Verschluss der Ölleitungen. Für die
Demontage und Entsorgung der Öltanks und deren Zuleitungen sowie der Ölleitungen
zum Kessel ist der Kunde verantwortlich, es sei denn, es wurden schriftlich andere
Vereinbarungen getroffen.
§ 7.9. Der Kunde trägt Sorge, dass die von uns vor Montagebeginn angelieferten
Container zur Entsorgung der alten Heizsystemelemente unmittelbar in der Nähe des
Montagebereichs außen aufgestellt werden können. Eventuelle behördliche
Genehmigungen sind durch den Kunden zu stellen.
§ 7.10. Soweit das bestehende Heizungssystem im Rahmen unseres Auftrags nicht
ausgetauscht wird („Bestandsanlage“), ist allein der Kunde für die Funktionalität
verantwortlich. Fehler oder Verschleiß im Bereich der Bestandsanlage werden von uns
vor und während der Auftragsdurchführung nicht geprüft. Unsere Verantwortlichkeit
endet mit der Verbindungsstelle zwischen unserem Auftragsgegenstand und der
Bestandsanlage. Stellen wir jedoch Fehler der Bestandsanlage fest, sind wir zur
Einstellung unserer Arbeiten berechtigt, bis die Fehler beseitigt sind.§ 7.11. Kommt der Kunde seinen allgemeinen Mitwirkungspflichten, insbesondere zur
Bereitstellung notwendiger Unterlagen, Zugänge, Energieanschlüsse, Lager- oder
Arbeitsflächen, trotz schriftlicher Fristsetzung nicht nach und verzögert sich dadurch
die Auftragsdurchführung, sind wir berechtigt, den Vertrag gemäß § 9 Abs. 2 zu kündigen
und eine pauschale Schadensersatzforderung in Höhe von 30 % des Netto-
Auftragswertes zu verlangen.
§ 7.12. Zusätzlich sind wir berechtigt, etwa entstandene Zusatzkosten (z. B. Anfahrt-
,
Warte-, Lager- oder Bereitstellungskosten) separat in Rechnung zu stellen. Dem Kunden
bleibt der Nachweis gestattet, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
§ 7a Mitwirkungspflichten des Kunden bei Förderanträgen
(1) Wir erstellen die für die Beantragung etwaiger Fördermittel erforderlichen
technischen Unterlagen und Nachweise und stellen diese dem Kunden vollständig zur
Verfügung. Der Kunde ist selbst dafür verantwortlich, die Förderanträge rechtzeitig und
ordnungsgemäß bei der zuständigen Förderstelle (z. B. KfW, BAFA) einzureichen. Eine
Verpflichtung unsererseits zur Antragstellung oder zur Bewilligung der Förderung
besteht nicht.
(2) Der Kunde verpflichtet sich, die von uns angeforderten Informationen und
Unterlagen, die zur Erstellung der Förderdokumente notwendig sind, vollständig, richtig
und innerhalb von 14 Kalendertagen nach Anforderung bereitzustellen.
(3) Nach Übersendung der vollständigen Unterlagen durch uns ist der Kunde
verpflichtet, die Beantragung der Förderung innerhalb von 4 Wochen vorzunehmen.
Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Antragstellung, obwohl die Unterlagen vorliegen und
die Antragstellung möglich ist, sind wir berechtigt,
eine pauschale Entschädigung in Höhe von 20 % des Nettoauftragswertes zu
berechnen.
(4) Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass kein oder ein geringerer Schaden
entstanden ist. Wir sind berechtigt, statt der Pauschale den tatsächlich entstandenen
Schaden geltend zu machen (§ 9 Abs. 5).
(5) Die Ablehnung oder der Widerruf einer Förderung stellt keinen Mangel unserer
Leistung dar (§ 11 Abs. 1 S. 6).
§ 8 Abnahme, Gefahrübergang
§ 8.1. Die Abnahme ist am Ende der Montage nach Inbetriebnahme durchzuführen,
jedenfalls aber innerhalb von fünf Werktagen nach unserer Meldung der Fertigstellung
und Abnahmebereitschaft. Das Ergebnis der gemeinsamen Abnahmeprüfung ist zu
protokollieren. Der Kunde erhält eine Kopie des Protokolls.§ 8.2. Der Kunde ist zur Abnahme verpflichtet, sobald wir die Anlage in Betrieb
genommen und ihm die Fertigstellung angezeigt haben. Dasselbe gilt, wenn die
Inbetriebnahme aus Gründen unmöglich ist, die wir nicht zu vertreten haben. Die
Inbetriebnahme beinhaltet den Abschluss der Montage aller beauftragten Produkte und
die Inbetriebsetzung aller zur Wärmeerzeugung notwendigen Komponenten.
§ 8.3. Die Abnahme kann nicht aufgrund eines unwesentlichen Mangels verweigert
werden. Verzögert sich die Abnahme ohne unser Verschulden, so gilt die Abnahme nach
Ablauf von zwei Wochen seit Anzeige der Fertigstellung der Montage als erfolgt (fiktive
Abnahme).
§ 8.4. Die Gefahr für Untergang, Verlust oder Beschädigung der Anlage geht mit der
(fiktiven) Abnahme auf den Kunden über. Kann von uns die Abnahmebereitschaft aus
Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht erklärt werden, so geht die Gefahr auf
den Kunden über nach fruchtlosem Ablauf einer Frist von 30 Tagen nach unserer
Aufforderung, die Hindernisse für die Herstellung der Abnahmebereitschaft zu
beseitigen, insbesondere die Lieferung anzunehmen und/oder die Inbetriebnahme zu
ermöglichen.
§ 9 Rücktritt, Kündigung, Schadensersatz
§ 9.1. Soweit keine gesetzlichen oder vereinbarten Rücktritts-, Widerrufs- oder
Kündigungsrechte bestehen, ist die Stornierung eines Auftrages durch den Kunden nur
mit unserer Zustimmung möglich.
§ 9.2. Verzögern sich Aufnahme, Fortführung oder Abschluss unserer Auftragserfüllung
aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, und schafft er nicht unverzüglich auf unser
Verlangen Abhilfe, so können wir dem Kunden eine angemessene Frist zur
Vertragserfüllung setzen und nach fruchtlosem Ablauf der Frist kündigen. Dasselbe gilt
im Fall des Zahlungsverzuges oder sonstiger Vertragsverletzungen durch den Kunden.
§ 9.3. Wir sind ferner zum Rücktritt bzw. zur Kündigung berechtigt, falls sich erst nach
Vertragsschluss herausstellen sollte, dass aus zuvor für uns nicht erkennbaren Gründen
die Installation der Anlage unmöglich, unzulässig oder nur mit einem unzumutbaren
Mehraufwand möglich oder zulässig ist.
§ 9.4. Beide Parteien sind zum Rücktritt berechtigt, wenn der Kunde eine Finanzierung
des Vertragspreises beantragt hat und das angesprochene Kreditinstitut den Antrag
ablehnt. Wir sind in diesem Fall nicht verpflichtet, den Auftrag zu erfüllen, es sei denn,
dass der Kunde uns Sicherheiten für die Zahlung des Vertragspreises stellt,
insbesondere durch Vorauskasse. Nach einer solchen Sicherstellung entfällt unser
Rücktrittsrecht. Entsprechendes gilt für den Fall, dass vom Kunden beantragte
Fördermittel nicht bewilligt werden.§ 9.5. Sofern wir nach den gesetzlichen Bestimmungen Schadensersatz statt der
Leistung oder entgangenen Gewinn verlangen können und keine speziellere
Pauschalierungsregelung in diesen Bedingungen Anwendung findet (z. B. §§ 7a, 7 Abs.
11–12, 9a), sind wir berechtigt, pauschal 20 % des Netto-Auftragswertes ohne
Nachweis des tatsächlichen Schadens oder Gewinns zu fordern.
Der Kunde ist zum Nachweis berechtigt, dass ein Schaden oder Gewinn nicht oder nur
in geringerem Umfang entstanden oder entgangen ist.
Wir sind berechtigt, statt der Pauschale den tatsächlich entstandenen Schaden oder
entgangenen Gewinn geltend zu machen.
§ 9.6. Stornierung nach Ablauf der Widerrufsfrist
(1) Ein Rücktritt oder eine Stornierung nach Ablauf der gesetzlichen Widerrufsfrist
bedarf unserer ausdrücklichen Zustimmung.
(2) In diesem Fall wird eine Stornopauschale erhoben, gestaffelt nach dem
Bearbeitungsstand des Auftrags:
– 10 % des Netto-Auftragswertes bis zur Materialdisposition,
– 20 % nach Materialdisposition,
– 40 % ab 10 Tagen vor Montagetermin,
– 100 % bei Sonderanfertigungen oder kundenspezifischen Bestellungen.
(3) Bereits entstandene Planungs-, Dispositions-, Speditions-, Lager- oder
Demontagekosten werden zusätzlich berechnet.
(4) Wir behalten uns vor, anstelle der Pauschalen den tatsächlich entstandenen
Schaden geltend zu machen (§ 9 Abs. 5).
(5) Sofern bereits gelieferte Komponenten im Rahmen des Rücktritts oder der
Kündigung zurückgenommen werden, trägt der Kunde die Kosten der Demontage und
Rücknahme (§ 10 Abs. 2).
§ 10 Eigentumsvorbehalt
§ 10.1. Die von uns gelieferten Waren und das gesamte Zubehör (Vorbehaltsprodukte)
bleiben bis zur Bezahlung des gesamten Vertragspreises unser Eigentum. Das gilt nicht,
soweit wir Vorbehaltsprodukte bei Leistung entsprechender Abschlagszahlungen
vorzeitig übereignen. Vorbehaltsprodukte dürfen vor vollständiger Bezahlung weder an
Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet oder anderweitig mit Rechten Dritter
belastet werden. Der Kunde ist verpflichtet, uns einen Zugriff Dritter auf die
Vorbehaltsprodukte, insbesondere eine Pfändung, oder jede andere Beeinträchtigung
der Sicherungsrechte durch Dritte sowie eine etwaige Beschädigung oder die
Vernichtung der Vorbehaltsprodukte unverzüglich mitzuteilen. Er hat uns alle für eine
Intervention notwendigen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen zu
übergeben. Unabhängig davon hat der Kunde bereits im Voraus die Dritten sowieVollstreckungsorgane auf unser Eigentum hinzuweisen. Soweit der Dritte nicht in der
Lage ist, uns die außergerichtlichen und gerichtlichen Kosten einer Intervention zu
erstatten, haftet der Kunde uns für den entstandenen Ausfall.
§ 10.2. Im Fall der Kündigung oder des Rücktritts vom Vertrag sind wir berechtigt, die
Vorbehaltsprodukte zurückzunehmen. Die Kosten der Demontage und der Rücknahme
trägt der Kunde, wenn er die Kündigung zu vertreten hat. Wir sind berechtigt, diese
Kosten mit einem möglicherweise bestehenden Rückzahlungsanspruch des Kunden
hinsichtlich bereits geleisteter Zahlungen zu verrechnen.
§ 10.3. Unser Erlös aus der weiteren Verwertung der Vorbehaltsprodukte wird -
abzüglich der Verwertungskosten - auf etwa bestehende Verbindlichkeiten des Kunden
uns gegenüber angerechnet.
§ 11 Mängelhaftung
§ 11.1. Das von uns geschuldete Leistungsergebnis bestimmt sich ausschließlich nach
dem erteilten Auftrag unter Berücksichtigung der technischen Möglichkeiten und der
allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie der branchenüblichen Sorgfalt. Von
uns zugesagte Beschaffenheits- oder Funktionsmerkmale des Leistungsergebnisses
gelten nur dann als Garantien im Sinne des § 639 BGB, wenn wir dies ausdrücklich
erklärt haben. Kein Mangel liegt vor, soweit nachträgliche Service- und Justierarbeiten
nach dem Stand der Technik in jedem Fall erforderlich sind. Solche Leistungen zählen
zum ursprünglichen Leistungsumfang und sind vom Kunden auftragsgemäß zu
vergüten. Mängelansprüche bestehen ferner nicht bei natürlicher Abnutzung und
Alterung, Schäden in Folge unsachgemäßer oder nachlässiger Behandlung,
übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneten Betriebsmitteln und Nichtbeachtung von
Betriebsanweisungen. Das gleiche gilt bei Schäden, die durch Änderungen oder
Instandsetzungsarbeiten des Kunden oder nicht von uns eingeschalteter Dritter
entstehen. Es wird empfohlen, die Anlage während der Mängelhaftungsfrist nur durch
eine qualifizierte Fachfirma warten und instand halten zu lassen. Ein Mangel liegt ferner
nicht vor, soweit die Funktionsfähigkeit der Anlage durch Elemente der Bestandsanlage
beeinträchtigt wird. Werden wir mit der Beantragung von Fördermitteln beauftragt,
stehen wir nicht für den Erfolg der Antragstellung ein, sondern nur für die
ordnungsgemäße Bearbeitung der uns vom Kunden zur Verfügung gestellten
Informationen. Die vollständige oder teilweise Ablehnung eines Fördermittelantrags
stellt keinen Mangel dar.
§ 11.2. Wir haften für Mängel unserer Lieferungen und Leistungen im Rahmen der
gesetzlichen Regelungen, soweit nicht im Folgenden etwas anderes bestimmt ist. Über
die Mängelhaftung hinausgehende Garantien geben wir grundsätzlich nicht ab. Sie
bedürfen einer gesonderten ausdrücklichen Vereinbarung, z.B. dem Premium
Wartungspaket.§ 11.3. Offensichtliche Mängel sind bei der Abnahme zu protokollieren. Versteckte
Mängel sind unverzüglich nach ihrer Feststellung schriftlich zu rügen. Die Mängel sind
prüffähig zu beschreiben.
§ 11.4. Zur Mängelbeseitigung hat uns der Kunde die nach billigem Ermessen
erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Bei geringfügigen Mängeln sind wir
nicht zur Nachbesserung verpflichtet. Dasselbe gilt, wenn die Mängelbeseitigung nach
Lage der Dinge nicht möglich ist. Der Kunde ist in diesen Fällen nur zur Minderung
unserer Vergütung berechtigt.
§ 11.5. Der Kunde hat nur dann das Recht, einen Mangel auf unsere Kosten selbst oder
durch Dritte zu beseitigen, wenn wir eine angemessene Beseitigungsfrist haben
verstreichen lassen oder anderenfalls ein erhebliches Sicherheitsrisiko oder eine
unverhältnismäßige Schadensgefahr besteht. Vor der Selbstvornahme sind wir über
diese Umstände zu informieren.
§ 11.6. Die Kosten der Mängelbeseitigung tragen wir, soweit diese nicht
unverhältnismäßig sind. Sind die Kosten unverhältnismäßig, führen wir die
Mängelbeseitigung nur durch, wenn der Kunde sich an den Kosten beteiligt. Alle
weiteren Rechte des Kunden bleiben unberührt.
§ 11.7. Stellt sich ein Mangelbeseitigungsverlangen des Kunden als unberechtigt
heraus, können wir die hieraus entstandenen Kosten vom Kunden ersetzt verlangen.
§ 11.8. Die Verjährung von Mängelansprüchen beginnt mit der (fiktiven) Abnahme.
§ 12 Allgemeine Haftungsbegrenzung, Verjährung
§ 12.1. Wir haften auf Schaden- oder Aufwendungsersatz - gleich aus welchem
Rechtsgrund (insb. Mängelhaftung, deliktischer Haftung, Verzug, Unmöglichkeit) -
uneingeschränkt und im Rahmen der gesetzlichen Verjährungsfristen für Vorsatz, grobe
Fahrlässigkeit, schuldhafte Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, arglistig
verschwiegene Mängel, Garantiezusagen, Datenschutzverletzungen und im Rahmen
des Produkthaftungsgesetzes. Für leichte Fahrlässigkeit haften wir ferner, soweit eine
vertragswesentliche Pflicht verletzt wird, deren Erfüllung die ordnungsgemäße
Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der
Kunde vertrauen darf. In diesen Fällen ist unsere Ersatzpflicht auf den
vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden beschränkt. Eine weitergehende
Haftung durch uns ist ausgeschlossen.
§ 12.2. Soweit unsere Haftung vorstehend ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies
auch für die persönliche Haftung unserer Arbeitnehmer, Vertreter und
Erfüllungsgehilfen.§ 12.3. Soweit unsere Haftung vorstehend beschränkt ist, verjähren gegen uns
gerichtete Ansprüche innerhalb von 12 Monaten. Das gilt nicht für Mängelansprüche. Im
Übrigen gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
§ 12.4. Der Kunde ist verpflichtet, uns Schäden und Verluste, für die wir möglicherweise
aufzukommen haben, unverzüglich anzuzeigen und auf unser Verlangen durch uns
selbst oder einen von uns bestimmten Dritten aufnehmen zu lassen.
§ 13 Kundendaten, Datenverarbeitung
§ 13.1. Der Kunde steht dafür ein, dass alle von ihm angegebenen Daten
wahrheitsgemäß und vollständig sind.
§ 13.2. Wir weisen darauf hin, dass die im Rahmen der Geschäftsverbindung
gewonnenen personenbezogenen Daten des Kunden und evtl. seiner Mitarbeiter von
uns gemäß den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes und der DSGVO
gespeichert und verarbeitet werden. Weitere Informationen hierzu sind in unseren
gesonderten Datenschutzinformationen gemäß Art. 13 und Art. 14 DSGVO zu
entnehmen. Die Datenschutzerklärung ist unter www.heizjetzt.de abrufbar.
§ 14 Nachträge, Mehraufwand und Regieleistungen
(1) Leistungsumfang und Abweichungen
Der Leistungsumfang ergibt sich ausschließlich aus unserem Angebot und/oder der
Auftragsbestätigung.
Abweichungen hiervon – insbesondere zusätzliche Arbeiten, geänderte technische
Anforderungen oder sonstige Erweiterungen – sind nicht Vertragsbestandteil, sofern sie
dort nicht ausdrücklich aufgeführt sind.
Sie gelten als Nachträge oder Mehraufwände und werden gemäß den nachstehenden
Regelungen gesondert berechnet.
(2) Nachträge (Grundsatz)
Ergibt sich während der Ausführung ein zusätzlicher oder geänderter Leistungsbedarf,
der bei Vertragsschluss nicht erkennbar war oder durch bauseitige Umstände entsteht,
unterbreiten wir dem Kunden einen Nachtrag in Textform mit Leistungsbeschreibung
und Preisangebot.
Die Ausführung erfolgt erst nach Zustimmung des Kunden.
(3) Erforderliche Maßnahmen bis 2.000 € netto (ohne vorherige Zustimmung)
Zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit der Anlage, ordnungsgemäßen Umsetzung
des Auftrags, Schadensabwehr oder Sicherung der Baustelle dürfen wir erforderliche
Maßnahmen ohne vorherige Zustimmung des Kunden ausführen, sofern der
voraussichtliche Nettoaufwand 2.000 € nicht übersteigt.
Der Kunde wird unverzüglich, spätestens jedoch mit der Rechnungsstellung, hierüber
informiert.Übersteigt der Aufwand diesen Betrag, erfolgt die weitere Ausführung erst nach
Freigabe durch den Kunden.
(4) Pauschalen für typische Zusatzarbeiten
Die folgenden, häufig erforderlichen Zusatzarbeiten können pauschal abgerechnet
werden, sofern sie nicht bereits im Angebot oder der Auftragsbestätigung enthalten
sind:
Zusätzliche Heizkreise: bis zu 1.500 € je Heizkreis
Erhöhte Leitungs- oder Entfernungsaufwände: bis zu 300 € je Meter
Austausch von Heizkörperventilen: bis zu 200 € je Stück
Diese Pauschalen verstehen sich als Obergrenzen für Standardbedingungen (Material,
Montage, Arbeitszeit).
Bei Abweichungen aufgrund besonderer baulicher Gegebenheiten,
Sonderkomponenten oder erschwerter Zugänglichkeit erfolgt eine Anpassung nach
Nachtrag oder Regie.
(5) Regieleistungen (falls nicht anders vereinbart)
Monteur/Techniker: 85 € / h
Team (2 Monteure): 160 € / h
Meister / Projektleiter / Planung: 95 € / h
Anfahrt je Fahrzeug (inkl. Rüstzeit, bis 30 km): 95 € pauschal
Klein- und Verbrauchsmaterial je Einsatztag: 25 € pauschal
Entsorgungs- / Deponiekosten: nach Beleg + 10 % Handlingpauschale
Abrechnung erfolgt im 15-Minuten-Takt.
(6) Warte-, Stand- und Lagerzeiten
Nicht von uns zu vertretende Stand- oder Wartezeiten (z. B. fehlender Zugang, blockierte
Flächen, unvorbereitete Anschlüsse) werden mit 160 € pro angefangener Stunde je
Team berechnet.
Lagerkosten für bereitgestelltes Material: 35 € pro angefangener Woche zzgl.
Versicherung.
(7) Heizlastberechnung / geänderte Auslegung
Ergibt die Heizlastberechnung gemäß DIN EN 12831 oder eine technische Prüfung einen
abweichenden Leistungsbedarf, sind wir berechtigt, einen angepassten Nachtrag zu
unterbreiten.
Lehnt der Kunde diesen ab, können wir gemäß § 9 den Vertrag kündigen; bereits
erbrachte Planungs- und Prüfleistungen werden abgerechnet.(8) Information über Mehraufwand
Abweichungen vom Angebot oder der Auftragsbestätigung sowie Mehraufwände nach
Absätzen 3 und 4 werden dem Kunden unverzüglich, spätestens mit der
Rechnungsstellung, mitgeteilt.
Auf Wunsch erhält der Kunde eine stichwortartige Leistungsbeschreibung und
Belegübersicht.
(9) Steuerhinweis
Alle Preisangaben verstehen sich netto, zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen
Umsatzsteuer.
§ 14a Kommunikation, Mitwirkung und Annahmeverzug (No-Show)
(1) Der Kunde benennt bei Vertragsschluss eine verbindliche Ansprechperson mit E-
Mail-Adresse und Mobilnummer.
Rückfragen und Terminabstimmungen gelten als zugegangen, wenn sie an diese
Kontaktdaten übermittelt wurden.
Der Kunde verpflichtet sich, innerhalb von fünf Werktagen auf Mitteilungen oder
Terminvorschläge zu reagieren.
(2) Reagiert der Kunde nicht auf zwei Kontaktversuche (z. B. E-Mail, Telefon, SMS)
innerhalb von zehn Kalendertagen, setzen wir ihm eine Nachfrist von sieben
Kalendertagen in Textform.
Nach fruchtlosem Ablauf gerät der Kunde in Annahme- bzw. Mitwirkungsverzug.
(3) Während des Annahme- oder Mitwirkungsverzugs sind wir berechtigt,
a) Material einzulagern oder durch Dritte einlagern zu lassen (35 € pro
angefangener Woche zzgl. Versicherung),
b) Warte- und Standzeiten nach § X Abs. 5 (160 € pro Stunde je Team) zu
berechnen,
c) den Montagetermin neu zu disponieren; dabei kann sich der
Fertigstellungstermin entsprechend verschieben,
d) nach § 9 Abs. 2 den Vertrag zu kündigen und Schadensersatz zu verlangen.
(4) No-Show am Montagetag:
Erscheinen wir zum vereinbarten Montagetermin und ist der Zugang zur Baustelle nicht
möglich, fehlen notwendige Anschlüsse oder Flächen, oder ist die Baustelle nicht
vorbereitet, berechnen wir:
• Anfahrtspauschale 95 € pro Fahrzeug
• Stand- und Wartezeit 160 € pro angefangener Stunde je Team
• ggf. Lagerkosten gem. Abs. 3 a).
Ein neuer Termin erfolgt nach Verfügbarkeit.(5) Zeigen wir dem Kunden die Liefer- oder Abnahmebereitschaft an, und nimmt er die
Leistung innerhalb von 14 Tagen nicht ab, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs
oder der Verschlechterung der Ware auf ihn über (§ 300 BGB).
(6) Kommt es infolge des Annahme- oder Mitwirkungsverzugs zur Kündigung, sind wir
berechtigt, gem. § 9 Abs. 5 eine pauschale Entschädigung von 20 % des Netto-
Auftragswerts zu verlangen.
Dem Kunden bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.
Bereits entstandene Dritt- oder Dispositionskosten (z. B. Kran, Sonderbeschaffung,
Spedition) werden zusätzlich berechnet.
§ 15 Erfüllungsort, Gerichtsstand, Streitschlichtung, anwendbares Recht
§ 15.1 Erfüllungsort für sämtliche beiderseitigen Verpflichtungen aus der
Geschäftsbeziehung ist Schönefeld.
§ 15.2 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der
Geschäftsbeziehung ist - sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des
öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist - Schönefeld. Bei
Verträgen mit Verbrauchern gilt der gesetzliche Gerichtsstand am Wohnsitz des
Verbrauchers.
§ 15.3. Wir sind grundsätzlich nicht bereit und nicht verpflichtet, an
Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Die
Europäische Kommission stellt unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/ eine
Plattform zur außergerichtlichen Online-Streitbeilegung (sog. OS-Plattform) bereit.
§ 15.4. Die Vertragsbeziehungen unterliegen ausschließlich dem Recht der
Bundesrepublik Deutschland.
§ 15.5. Wir sind jederzeit berechtigt, unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu
ändern. Es gelten die jeweils bei Vertragsschluss aktuellen Bedingungen.
§ 15.6. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen unserer Geschäftsbedingungen oder
der weiteren Vertragsregelungen unwirksam sein oder werden oder sollte der Vertrag
eine Regelungslücke enthalten, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen
hiervon nicht berührt. Das gilt auch für Teilbestimmungen, die gestrichen werden
können, ohne dass der verbleibende Teil seinen Regelungsgehalt verliert (blue pencil-
Methode). Die unwirksame oder unvollständige Bestimmung wird durch Gesetz und
Rechtsprechung ersetzt oder ergänzt, soweit die Parteien sich nicht auf eine
angemessene und vertragsgerechte neue oder ergänzende Regelung einigen.Widerrufsbelehrung
Widerrufsrecht
Sie haben das Recht, binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu
widerrufen.
Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses.
Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns:
HeizJetzt c/o EnergieCheckPlus GmbH
Kienberger Allee 4a
12529 Schönefeld
E-Mail: anfrage@heizjetzt.de
mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief oder E-Mail)
über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das
beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist.
Folgen des Widerrufs
Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen
erhalten haben (einschließlich der Lieferkosten, mit Ausnahme der zusätzlichen
Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns
angebotene günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens
binnen 14 Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf
bei uns eingegangen ist.
Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der
ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde
ausdrücklich etwas anderes vereinbart. In keinem Fall werden Ihnen wegen dieser
Rückzahlung Entgelte berechnet. Wir können die Rückzahlung verweigern, bis wir die
Ware wieder zurückerhalten haben oder bis Sie den Nachweis erbracht haben, das Sie
die Ware zurückgesandt haben, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist. Sie
haben die Ware unverzüglich und binnen 14 Tage, ab dem Tag an dem Sie uns über den
Widerruf in Kenntnis gesetzt haben, die Ware anHeizJetzt c/o EnergieCheckPlus GmbH
Kienberger Allee 4a
12529 Schönefeld
zurückzusenden oder zu übergeben. Sie tragen die unmittelbaren Kosten der
Rücksendung. Waren, die aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht normal mit der Post
zurückgesendet werden können und zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zum
Verbraucher gebracht wurden, werden von uns abgeholt. Haben Sie verlangt, dass die
Dienstleistungen während der Widerrufsfrist beginnen sollen, so haben Sie uns einen
angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie
uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unterrichten,
bereits erbrachten Leistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag
vorgesehenen Dienstleistungen entspricht.Muster-Widerrufsformular
Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und
senden Sie es zurück an:
HeizJetzt GmbH
Kienberger Allee 4a, 12529 Schönefeld
E-Mail: anfrage@heizjetzt.de
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit widerrufe ich den von mir abgeschlossenen Vertrag über die Erbringung
folgender Dienstleistung:
Vertragsnummer: ____________________Auftragsdatum: ______________________
Kundenname: ________________________
Anschrift: ____________________________
Datum, Ort und Unterschrift des Kunden

